-9§ Eydgnosiische !
Mißhell under den regierendenOrtben vorfak- ir!len, und der einte Theil vermeynen thäte, daß !solche vermög angeregten Vertrags cle Lnn. xtisz 2. durch gleiche Satz zu entscheiden wären,der andere Theil aber dessen nicht gestehen wol- ^te, so solle man deßwegen nichts unguts wieder Zeinander vornehmen,sondern den Zwvffel, oder >die Frag, ob es zu dem Rechten gehöre, oder ^nit, durch unpartheyische gleiche Sätz vorderstentscheiden lassen, und da die Sachen zu dem --Rechten erkant wurden, es alsdann ohne Mit- -tel daby verbleiben,und solche nach Anleitung >der Bnndten und Landsfriedens authentischer >Verträgen und Abscheiden, auch nach Rechtund Billichkeit entscheiden werden. Mittelstaber und biß zu Ußtrag Rechtens, alle Execu-tionen und Tbätlichkeite ein und anderer seits, ^umb die ins Recht gesetzte Sachen eingestellt is,werden, gestalte dann dißmahlen zuErledigung ^-er vorschwebenden Streitigkeiten vonSeiten >der Lobl. Stätten Zürich und Bern , Herren ^Joh.Rudolff Wettstcin, Bürgermeister Lobl.Statt Basel , und Hr. Johann Jacob ZieglerBürgermeister Lobl. StattSchaffhausen,und ^weilen er Herr Ziegler sich hohen Alters und -anderen Ursachen halben entschuldiget, an sein --statt Hr. Johann RechstcinerLandaman des - ,Usseren RodenszuAppenzell. VonSeitenaber Lobt. V.Orthen,Hr.Simon Pctermann ^Meyer,oder Hr.FrantzPeterauw Herr zu Bi- ^lentz, beyde des Rahts Lobl. Statt Freyburg, ^uß welchen beyden ein Lobl. Magistrat allda »emtwederen zu erwöhlen gebelten werde»» solle, z»
und