Buch 
Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
JPEG-Download
 

Bunds - und Staats - Historie. 157

^ unddannHerr Frantz Haffner Stattschreiber^ -es geheimen undKriegs-Rahtrc. Lobl.Statt^ Solothurn, zu Sätzen und Schiebt ichtern;M so dann Hr. Hanß RudolffBurckhard Raht-scbreiber zu Basel und Hr.Christoph Munath^ Spitthal-Herr zu Freyburg, zu unpartheyi-ls scheu Schreibernernanntworden sind, denenÄ beyde Theil ihre Klag und Beschwürt» - Pun-Ä' cten fürderlichst cinliefferen, und da etwas

- Zwyfels ob der ein oder anderen Sach zumÄ Rechten gehörig, fürfiele, solcher von ihnen« Herren Sätzen vorderist deeidirt, und alsdann

- die Puncten, so zum Rechten erkannt, ehestK möglichst auch für die Hand genommen undc zum Ußtrag befördert werden sollen, und da-^ mit ein und der andereTbeil versichert sey,daßik hierzu kein gefährlicher Verzug, oder Auß«r stucht und Umbtriebstatthaben möge, soba-ld den die Lobl. Schicd-Orth, krafft derPünd-K ten, heiter versprochen und versicheret, da einx oder der andereTheil diesem nit statt thun,oderii? sonsten den andern gefährlich imRechten umb-; tryden, oder solches in die Länge uffzuziehen5: begehren wurde, daß dann sie sambrlich ohner«: Unterscheid und ohngehindert derReligion demw! klagenden Theil zum Rechten und dessen Exe-,n> cution mch ihremVermögen undKräfften,ver-ein holffen seyn wollen, betreffend

» e. Den fteyenZug, da ein oder des andernjiiZ Orths angehörige Bürgere, Landleuthe oderUnderthane demLand zuziehen, und sich ineines anderenOrthssso sonderlich einer andern,D Religion zugethan, Gebieth, niederzulassenM N 3 ver-