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Exdynoßische
Protestation und undergemengten sehr nach,dencklichen Worten von danen abgereißt, undhiemit alle fernere gütliche Handlung ge-steckt und abgeschnitten, immittelst die Lobt.
Orth sich der gemeinen Päß und Ortben,Mcllingen und Bremgarterr,durch eingelegteComendanten versicheret und mit andern glei-ches vorgehabt. Als befinden wir,daß einLobl.Statt Zürich auch ihrer seits zr, vigiliren,nndvermittelst Ergrelffung derWaffcn ihrem Ge-gentheil vorzukommen, die Sicherheit ibreSStandes und das liebe Recht dardurch zu su-chen,genugsam befügt gewesen, conlequenterihnen derKosten btllichcn dingen nach,von demGegentheil vonRechts wegen ersetzt und abge-tragen werden solle, um so viel desto mehr, weilvor der Ruptur ein Lobl. Statt Zürich durchihre Abgesandte sich außtrucklich erklärt, deSLobl.OrthöSchweitzReligion,Souveraincte«ndJudieatur nicht zu berühre noch anzufech-ten,und darüber an dem EydgnößischenRech-ten zu erfahren begehrt, ob nicht auf solcheshin man ihnen des ohnbedingten Rechten zugestehen schuldig seye? Mit Erbietung in der-gleichen Fahlen sich dem Rechten ebenmäßigohne Beding und Fürwort zu underwerffen,so wenig als durch Abschickung einer Gesandt-schafft aus Baden zum unbedingten Rechtenund dessen Antritt disponirt werden mögen,sondern auff voriger Meynung biß nach derRuptur verharret, und hiemit den Krieg un-wtdersprechlich verursachet hat,wie eS dann diegesambte shnimereßttte Orlh Lvbl.Eydgnoß-
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