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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Staats - Historie, an

^ schafft von beydenReligionen ohneUnderscheidl nach ersolgterRuptur,laut ihres zuSolothurn' mit einanderen gemachten gemeine Abscheids,kv und zweyer Schreiben in aller Nahmen, un-M der Lobt. Statt Solothurn Jnstgel an beydeLobl.Stätt Zürich und Bern absünderlichab-" gangen, auch also befunden haben,l. Was dann endlichen des DritmannS erlit-tene Schaden anlangen und berühren thut be-T finden wir, daß der Friedensschluß nicht allel und jedeBeschädigte ohne Underscheid zu kla-:! gen und Restitution zu begehren zulaßt, danndarinen einUnderscheid under denPrätenden-c! ten gemacht, und allein diejenigen,die bey die-

- semKrtegswesen nicht intereßirt, noch eintwe-' derer Parthey anhängig gewesen, und denen

- das Ihrige wider Kriegs-Brauch auch Recht

- und Billichkeit, oder under währendem An-stand entfrömbdet und fie sonsten beschädigetworden, zum unpartheyischen Rechten gewie-

> sen, übrigens was Vorgängen mit der Amni-stie bedeckt, und hiemit folgende Ll-isses aller-: dings ab- und zu ruhen gewiesen werden,j«! Erstlich diejenigen, so entweder», PartheyU mit Burg-Schirm-m'i Land-Recht zugethan,»tl« oder in deren 'I'erntorio begütet, und an sol-che chen ihren Gütercn Schaden erlitten. ZumW Anderen die so in emweders Theils würckli-ch chen Diensten und Bestallung gewesen. Drit-sit e tens die so von entwedermTheil Comme»,dan-itjS ten oder Besatzungen eingenommen oder be-B gehrt. Viertens diejenigen gemeinen Under-kB ' thatien,so enkwederm Theil fich widersetzt undßi O» mit