Bunds - und Staats - Historie, an
^ schafft von beydenReligionen ohneUnderscheidl nach ersolgterRuptur,laut ihres zuSolothurn' mit einanderen gemachten gemeine Abscheids,kv und zweyer Schreiben in aller Nahmen, un-M der Lobt. Statt Solothurn Jnstgel an beydeLobl.Stätt Zürich und Bern absünderlichab-" gangen, auch also befunden haben,l. Was dann endlichen des DritmannS erlit-tene Schaden anlangen und berühren thut be-T finden wir, daß der Friedensschluß nicht allel und jedeBeschädigte ohne Underscheid zu kla-:! gen und Restitution zu begehren zulaßt, danndarinen einUnderscheid under denPrätenden-c! ten gemacht, und allein diejenigen,die bey die-
- semKrtegswesen nicht intereßirt, noch eintwe-' derer Parthey anhängig gewesen, und denen
- das Ihrige wider Kriegs-Brauch auch Recht
- und Billichkeit, oder under währendem An-stand entfrömbdet und fie sonsten beschädigetworden, zum unpartheyischen Rechten gewie-
> sen, übrigens was Vorgängen mit der Amni-stie bedeckt, und hiemit folgende Ll-isses aller-: dings ab- und zu ruhen gewiesen werden,j«! Erstlich diejenigen, so entweder», PartheyU mit Burg-Schirm-m'i Land-Recht zugethan,»tl« oder in deren 'I'erntorio begütet, und an sol-che chen ihren Gütercn Schaden erlitten. ZumW Anderen die so in emweders Theils würckli-ch chen Diensten und Bestallung gewesen. Drit-sit e tens die so von entwedermTheil Comme»,dan-itjS ten oder Besatzungen eingenommen oder be-B gehrt. Viertens diejenigen gemeinen Under-kB ' thatien,so enkwederm Theil fich widersetzt undßi O» mit