Bunds - und Staats - Historie. 22 >
^ Eydgnößischen Handle«, die alte Brüch und« Harkommen / auch was es mehr dergleichen^ betreffen mag, sonder gebührt den Regieren-den Orthen darüber zu erkennen,i , > 4. Befinden fich under den Zürichischen
Klags-Puncten etliche, als fürnemlich die be-^ gehrte Betitlung undGebrauch desWorts E-
- vangelisch, Protocollist, Enderung der Tag-satzungen an andere Orth, und absonderliche
- Punct,über welche nicht allein die Lobl. Jnte-reßirten, sonder alle Orth ins gesambt zu di-sponiren und zu delibiren, darumb wir selbige
b dahin wollen remtttirt und geschlagen haben.
Im übrigen allem soll ein jedes Orth inkrafft des Friedensschlusses bey seiner herge-k- brachten rechtmäßigenPoffeß, Regalien,Recht
ck und Gerechtigkeiten, Hochheiten, auch wohliF dargebrachter Reputation und Ansehen per-bleiben, alles Mißtrauen auffgehebt, die alteA Eydgnößische Treuw,Liebe und Freundschafftl 7 wiederumb gepflantzet,nicht weniger,alles was
in Zeit währender gantzen Handlung, von uns7 " den Sätzen und Schied-Richleren, auch zwi-
L schen den Ehren - Partheyen selbst möchte ge-,-i - redt, tractirt oder geschrieben worden seyn,we-der uns Sätzen noch den hohen Oberkeiten,B und Partheyen jetz oder ins künfftig keinesM Wegs präjudicirlich oder verwyßlich seyn, we-dk!^ niger an Ehren,guten Lümbden und Nahmen,
e kik einigen Schaden und Nachtheil gebären, inM Erwägung,daß anders nichts gesucht worden,
)K als Ruh, Fried und vertrauliche Einigkeit inn unserem Vatterland zu erhalten, und vermit-tzß telst