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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Kirchen / können sie gleichsaht under sich selb-sien, nach Inhalt der Bündten lind Landftie- j«

dens zu erörteren understahncharumb angczo- Ugcner Abscheid von An. i6s i. die Richtschnurseyn, und die beste Anweisung geben soll. ESmöchte auch von ihnen selbst ein gewisse llor- ^n,u für das künfftig auffqesetzt,und umb dieser, ^wie auch anderer streitigerPuncten wegen kein «

Krieg mehr angehebt werden. «

2. Andere sind mere polieics, welche ver- Amög des Vertrags An. 1632. durch das Mehrder Regierenden Orthen sollend entscheidenwerden,als dieBevogtcyungderWavsctt'Kin- Hderen, Elcetton der Äembtern, Bestellung derLehen, Annehmung derBurgcren undBysas' b«sen Gelt außlcihen, Allmoscn und Spenden ^Außkheilung, Testament,und andere Mdergleichen; auch Straffen und Bussen, Käuff ^an die Ewigkeit, die Disposition über die Uf- Wfahls Güter, die Erkandtnnssen, auch Vcrbes- ^fer-oder Enderungen derselben, die Reforma-tion in ?oIirici8, die Abtbuung der Pfrün- ^den; und andere so demLandsfr-eden anhängig ^sind, und also in krafft des Friedenschlusses, so ^gedachten Vertrag durchauß bekräfftiget, gar ^

nicht zu unserem Richterstuhl gehören. ^

z. Wie zugleich sind unserem Richterstuhl ^nicht undcrgebe diejenigen Plincten,so ju8 tee- ^tij oder den drittenMann betriffet; welche sind ^

die Aembter-Besahung zu Altftetten,die Ehe- ^

grichtlichen Sachen nacher Constantz und St. ^Gallen, die Oberkeitlichen >rr> jeden Orths, ^

dte alte Posseß, daßMehrinCivilischenund ^

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