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Kirchen / können sie gleichsaht under sich selb- ißsien, nach Inhalt der Bündten lind Landftie- j«
dens zu erörteren understahncharumb angczo- Ugcner Abscheid von An. i6s i. die Richtschnurseyn, und die beste Anweisung geben soll. ESmöchte auch von ihnen selbst ein gewisse llor- ^n,u für das künfftig auffqesetzt,und umb dieser, ^wie auch anderer streitigerPuncten wegen kein «
Krieg mehr angehebt werden. «
2. Andere sind mere polieics, welche ver- Amög des Vertrags An. 1632. durch das Mehrder Regierenden Orthen sollend entscheidenwerden,als dieBevogtcyungderWavsctt'Kin- Hderen, Elcetton der Äembtern, Bestellung derLehen, Annehmung derBurgcren undBysas' b«sen Gelt außlcihen, Allmoscn und Spenden ^Außkheilung, Testament,und andere Mdergleichen; auch Straffen und Bussen, Käuff ^an die Ewigkeit, die Disposition über die Uf- Wfahls Güter, die Erkandtnnssen, auch Vcrbes- ^fer-oder Enderungen derselben, die Reforma-tion in ?oIirici8, die Abtbuung der Pfrün- ^den; und andere so demLandsfr-eden anhängig ^sind, und also in krafft des Friedenschlusses, so ^gedachten Vertrag durchauß bekräfftiget, gar ^
nicht zu unserem Richterstuhl gehören. ^
z. Wie zugleich sind unserem Richterstuhl ^nicht undcrgebe diejenigen Plincten,so ju8 tee- ^tij oder den drittenMann betriffet; welche sind ^
die Aembter-Besahung zu Altftetten,die Ehe- ^
grichtlichen Sachen nacher Constantz und St. ^Gallen, die Oberkeitlichen >rr> jeden Orths, ^
dte alte Posseß, daßMehrinCivilischenund ^
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