Bunds - und Staars - Historie. 25z
^ des Orth auch z. Wohlgerüste Reuther herge-den solle; zumahlen daß diejenigen Stätt und^ Orth, so mit Reutherey versehen, dieselbigenmich in Bereitschafft richten und haben sollen,^ sich deren im Nohtfahl auch tröstlich zu bedie-^ nen.
Beyden Lobl. Orthen Zürich und LueemE wird überlassen, jedem Orth, einen verständi-gen Krieg§-8ecrecsrium, allss gemeine Kostenzu bestellen.
- Die Justitz belangend, solle dieselbige ver-waltet werden, von den Officierern aus allenCompagnien, denen der jüngste Haubtmann>- beywohnen solle, und einem jeden die Appella-tion an den Kriegs - Naht vorbehalten seyn,Ä auch sonderhalb von dieser Justitz excipirt undcrmeltem Kriegs-Naht lediglich überlassen,allel!" diejenigen, so (I'rimen iXlX Mjeümi? began-" gen, oder dessen verdächtig sind.
Wann eint oder anderOrth über angewend-teMittel, in Gefahr eines feindlichen An-oder: '- Uberfahls wachsen möchte, solle dasselbige be-
fügt seyn, Das nachsteOrth umb seine tröstliche' 5 - Hülss, es seye den ersten, anderen oder dreyfa-L chenZug miteinanderen zu machen,und dassel-?!!^ bige auch die in nächstgelegenemOrth und also-fortan. Das Gemahnte solle hieranff, seine in?! Bereitschafft stehende Völcker, alsobald anLas bestimbte Orth in der Mahnung, so jedem! Orth frey geftellet wird zu ernamsen, anmar-schieren lassen, und solle alsobalden, in nächstMB angräntzenden Orthen, der Land-Sturm an-^«1» gefangen, durch das gantze Land continuirt,
und