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wann bey Annäherung einer feindlichen Gc-walt selbige in Gefahr kommen sollte, die 8.anfgerichteteCompagnien alsobald hineinwer-sen, deren Pflicht dann seyn solle, die besagte ^Stadt, gegen alle Gewalt, getreulich zu be- .schützen. Im Fall aber einer würcklichenBela- ,gerung solle», die Lobl. Orte Zürich , Appen- .zell, FürstundStadtSt. Gatten,als die nach- ^sten,dessen berichtet werden,und aufdiesenBe- ^richt hin ihren dreyfachen Ausschuß sogleichgegen Constanz lassen anmarschiren, mithinauch die weiten. Orte, ein gleiches zu thun, ^aufmahncn.
Wegen Rheinfeldcn und Laufcnburg ward -entschlossen, daß von nun an jedes der Lobl.und zugewandten Orte Mann, unter ei- -
nem Leutenant und Wachtmeister, gegen 7.Äugst odcrBasel verlegen,zugleichLucer» und sBasel jedes einen Officirer, Bern und Urv a-der einen Gesandten dahin schicken, welche ^sämtlich auf die Erhaltung der Waldstädte Nvigiliren, und bey andringender feindlicher ^Macht das vorhandene Volck in die Städtewerfen,zugleich an die Lobl. Orte Bern , Ba- "sel und Solothurn die Gefahr berichten, diese ^aber sogleich ihren dreyfachen Auszug mar-schiern lassen, und der angegriffenen Stadt 'zuspringen sollen, Basel aber sonderlich solle -die übrigen Orte auch herab mahnen. ?
Würde aber eine fremde Armee gar den 'Eydgnoßische,,Boden betreten; so solle die bey :Angst ligende Mannschaft vernunftmaßig er-achten und urtheilen, ob sie starck genug sey, 4
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