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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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46 Anhang.

Stab am Malest;-Gerichte führet. Diese EReichs-Vogtey hat Kayser Carolus IV. schonAn. i Z67. der Stadt übergeben. r

Es wird auch ein Unter - Bürgermeister ' 'erwählt , dessen Amt ist, auf die Stadt-Macht,item auf Witwen und Waisen ein Aufsehenzu haben re.

Der Grosse Raht hat 66. Mann, nemlichvon jeder Zunft XI. Dieser wird reZularuer5 mal irn Jahr versammelt, und gehören die ^Appellationen für denselben, wie auch neuerBürger Annehmung. h

Ferners sind in der Stadt: m

Das Chorgericht, über Ehesachen , Hurerey ^und Ehebruch, wie an andern Evangelischen "Orten.

Das Stadt-Gericht, allwo um allerhand ECivil-Ansprachen von Schulden, Kauf, Tausch,Zinsen, Gülten re. herrührend Recht gehalten ^wird. Den Stab führet der Stadt-Ämman. ^Die Appellation geht für den Kleinen Raht. ^

Das Fünfer-Gericht, welches über Fre- Lvel und Bussen, vorgeliehen baar Geld, Lied- ^lohn und andere Schulden, die kein Ziel undTag haben, spricht und richtet. Hiervon ist Vkeine Appellation. ".

Diese Stadt trat in einen ewigen Schirm- ^Bund An. 1454. mit den 6. Lobl. Orten *Zürich , Lern, Lucern, Schweig, Zug Cund Glarus . ^>>