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Die Pestepidemien im Fürstbisthume Basel / von Dr. Schenker in Pruntrut
(Schweiz)
Entstehung
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Vergiftung der Luft herlieigefiilirt hätten, der gegenüber, da siealles Lebende und Unbelebte umgab, kein Widerstand möglich sei.Man machte grosse, wohlriechende Feuer auf den öffentlichenPlätzen der Städte, man griff die Luft an, aber der unsichtbareFeind folgte allüberall, wie es denn auch nicht absolut unmöglichist, dass bei dem ungemeinen Sterben, bei der Unmasse unbeerdigterLeichen oder deren oberflächlichen Einscharrung, bei der Fäulnisszahlloser Menschen- und Thiercadaver und all dem Unrath dermittelalterlichen Städte todtbringende Keime in den untern Luft-schichten suspendirt bleiben und so zu immer neuer Quelle derInfection werden konnten.

Im Verlauf der Epidemie aber musste die Ansteckung vonKörper zu Körper oder von Gegenständen, welche mit Erkranktenin Berührung gekommen, erkannt werden und Einsichtsvollerefingen an, sich von der Umgebung abzuschliessen. So soll Pabst,Clemens VI. zu Avignon , welche Stadt einen der gefährlichstenAnstürme des schwarzen Todes auszuhalten hatte, auf Anrathenseines Arztes Guy von Chauliac, einem der wichtigsten Bericht-erstatter über die schreckliche Seuche, sich dadurch, dass er sichfür die Dauer der Epidemie einschliessen und stets wohlriechendeFeuer im Kamin unterhalten liess, vor Ansteckung bewahrt haben.Ilecker.

Nach und nach umfasste die Idee der Ansteckung bei derPest immer weitere Kreise, so dass man schon im 14. Jahrhun-dert, noch ehe die Nachwehen des schwarzen Todes vorüber waren,die Wiederkehr dieses Feindes durch ernsten und wirksamen Schutzzu verhüten suchte. Die erste Verordnung, welche zu diesemZwecke erlassen wurde, rührt von Viconte Bernabo in Reggio her,und ist vom 17. Januar 1374.Jeder Pestkranke sollte aus derStadt auf das Feld (oder in den Wald) hinausgebracht werden, umdort zu sterben oder zu genesen. Diejenigen, die einem Pest-kranken beigestanden, sollten 10 Tage abgesondert bleiben, bevorsie wieder mit Jemandem umgingen.

Die Geistlichen sollten die Kranken untersuchen und den Ab-geordneten anzcigcn bei Strafe der Entziehung ihrer Güter unddes Scheiterhaufens. Wer die Pest hereinbrächte, dessen Gütersollten der Kammer verfallen sein.* Endlich sollte, ausser den dazubestimmten Leuten, Niemand den Pestkranken beistehen bei Todes-