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Die Pestepidemien im Fürstbisthume Basel / von Dr. Schenker in Pruntrut
(Schweiz)
Entstehung
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1) Soll ein Jeder mit bussfertigem Herzen Gott anflehen, dass er diePest abwende.

2) Aller Handel und Wandel mit Marseille , Provence, Languedoc , Dauphineund Savoyen ist bei Leib- und Lebensstraf verboten.

8) Wegen Lyon , dem Lyonnais und Bresse sollen die von dorther kommen-den Personen und Waaren, bevor sie eingelassen werden, an den Gränzen eineQuarantäne durchmachen, die Waaren 21, die Personen 15 Tage, sonst aberohne obrigkeitlichen und eydlliehen Schein zurückgewiesen werden.

4) Die aus unverdächtigen Orten kommenden Personen, Vieh und Güterwerden zwar eingelassen, aber nur auf Gesundheitsscheine hin. Das Näm-liche gilt für Waaren, für die Fuhrleute, Eseltreiber etc.

5) Sollen keine Briefe, welche von obgenannten Provinzen kommen,an den Gränzen abgenommen werden, wenn sie nicht geräuchert worden,auch keine auf den Posthäusern ohne nochmalige Beräucherung sowohl in-als auswendig abgegeben oder weiter versandt werden.

0) Sollen auch die verordneten commissarii an ihren bestimmten PostenNiemanden Jassiren lassen ohne genügsame Gesundheitsscheine, dass sie40 Tage lang an keinem verdächtigen Ort gewesen; solche Passscheine sollentäglich oder wenigstens alle andern Tag wieder unterschrieben werden, mitgenauem Signalement versehen.

7) Gegen die, welche sich auf verbotenen Wiegen zu Wasser und zuLand cinschleichen, soll mit allem Ernst verfahren werden, die Halsstarrigensollen erschossen, und die, welche ihnen zum Einschleichen verhelfen, anLeib und Leben gestraft werden.

8) Von Bettlern und Strolchen sollen keine eingelassen werden, oder,wenn sie erwischt, die Fremden an dieGränze zurückgeführt, die Einheimischenauf dem nächsten Weg in die Heimalh spedirt werden.

9) Die angewiesenen Lazarelhe werden sein in Basel , Genf undNeuenburg zu Abhaltung der Quarantäne.

Die streitige Angelegenheit zog sich, ohne ihre Erledigungzu finden, in das Jahr 1722 hinüber, und des Fürstbischofs Ge-sandter, Baron von Ramschwag, tliat am Reichstag in Regensburg sein Möglichstes, die Sperre gegen die Schweiz von Seiten Deutsch­ lands aufzuheben.Allein seien diesen Allem ungeachtet demkaiserlichen Prineipal-Commissariis von Ihrer Majestät dem Kaiserwiedcrholtenmalen gemessen aufgetragen worden, der vorliegendenKrcissstände zu Regensburg anwesenden Gesandten die ergangenenkaiserlichen Verordnungen ernstlich vor Augen zu stellen und dassHöchstderselbe von hochwohlernannten Fürsten und Ständen davonParilion unumgänglich vollzogen wissen wollte.

Die Sache war so wichtig, dass zur nämlichen Zeit, d. h. imAnfang des Jahres 1722, im Januar und Februar, die Tagsatzungin Raden, der oberrheinische (schwäbische) Kreis in Meersburg ,der unterrheinisebe Kreis in Frankfurt am Main über diese Sperr-massregeln beriethen; was das schwäbische Bando betrifft, hatteZürich an der Tagsatzung den Entschluss gefasst, eine Gesandt-schaft nach Meersburg zu senden, vorher aber den Conscns der