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Geschichte des Elsasses / von Rudolf Wackernagel
Entstehung
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waren nicht genügend informiert; sie sahen sich Zuständengegenüber, die ihren eigenen Begriffen von einheitlicher unddurchgreifender Gewalt des Staatsoberhauptes und von klarerUmgrenzung der einzelnen Rechte kaum verständlich waren.Die Kaiserlichen demgegenüber verwendeten die Begriffe, na-mentlich diejenigen der Landvogtei und der Landgrafschaften,in unklarer oder unzutreffender, für die Franzosen zum Teilirreführender Weise. Die Letzteren waren sich ihrer Unsicher-heit über den Umfang des Objektes jedenfalls bewusst; siewaren aber ausserdem davon überzeugt, dass Frankreich sichnicht mit dem österreichischen Teile des Elsasses begnügenkönne, sondern das ganze Land haben müsse. Aus beidenGründen erschien als vorteilhaft, in der Formulierung des Textes«specifications particulieres» nach Möglichkeit zu vermeidenund sich die künftige Freiheit der dienlichen Interpretation zusichern.

Schliesslich fanden sich die Paktierenden; ein Vertragstextkam zu Stande. Danach erhielt Frankreich den Gesamtbesitz desHauses Oesterreich im Eisass und ausserdem die LandgrafschaftUnter-Elsass .

Dieser österreichische Gesamtbesitz war gebildet durch:

Erstens die Landvogtei über die zehn Reichsstädte mit dendazu gehörigen Reichsdörfern und Rechten;

Zweitens die Landgrafschaft Ober-Elsass , welche ausserden österreichischen Hausgebieten noch die Oberhoheit über diegesamte oberelsässische, auch die nicht auf österreichischemBoden sitzende Ritterschaft, über die Herrschaft Rappoltstein,über sämtliche Prälaten im Ober-Elsass , die Teilnahme am Er-trage der im Lebertal auf lothringischem Gebiete gelegenenBergwerke, das Recht der Einberufung der oberelsässischenLandtage u. a. m. umfasste.

Mit der nicht österreichischen Landgrafschaft Unter-Elsass ,die gleichfalls an Frankreich überging, war kein territorialerBegriff verbunden; sie bestand aus einem Titel und wenigen be-deutungslosen Ehrenrechten.

Frankreich erhielt damit im Vertrage, was es zum gutenTeile tatsächlich schon besass. Der Münstrer Friede sprach ihmGebiete und Rechte zu, die es schon dreizehn Jahre früher dem

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