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Geschichte des Elsasses / von Rudolf Wackernagel
Entstehung
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vom 9. August 1680, dehnte das erste Erkenntnis auf sämtlicheReichsstände in Ober- und Unter-Elsass aus». Wir vernehmendabei auf der einen Seite die Protestationen einzelner Herrschaf-ten, die sich auf ihr Recht, ihre Reichsunmittelbarkeit, ihren ur-vordenklichen Besitz berufen; auf der andern Seite das Plai-doy er des königlichen Generaladvokats Favier. Unter zahlreichenArchivzitaten macht Favier, von Fall zu Fall, teils die Lehen-abhängigkeit, teils die Teilnahme am unterelsässischen Landtagevom 20. Mai 1625 geltend und folgert hieraus die Abhängigkeitvon Landgrafschaft oder Landvogtei.

Die Reunionserlasse verfügten sofortige Leistung des Eidesdurch die Beamten und Einwohner der reunierten Gebiete undAnheftung des französischen Wappens über den Stadttoren undden Türen der öffentlichen Gebäude. Wir bemerken, dass derReunionsbeschluss vom 22. März 1680, in Anwendung des Per-tinenzbegriffes, noch über die alte historische Grenze des elsäs-sischen Nordgaues, den Selzbach, hinausgeht und ein Stückfränkischen Landes bis zur Queich der französischen Souveräne-tät unterwirft.

Solchergestalt war ein zusammenhängendes französischesEisass hergestellt, das von Beifort und Hüningen bis Landau reichte. Mit Ausnahme nur Strassburgs und der seit dem Jahre1515 der schweizerischen Eidgenossenschaft angehörenden StadtMülhausen .

Bei der Ueberlegenheit Frankreichs ist nicht daran zu zwei-feln, dass die französische Beherrschung der neu erworbenenTerritorien unverzüglich in Funktion getreten ist. Noch im Jahre1680 geschah dementsprechend die Aufhebung aller Binnenzölleim Eisass. Auch wird uns kurz darauf über einige dieser Herrengelegentlich mitgeteilt, dass sie sich dem König unterworfenhätten.

Aber dies geschah in den meisten Fällen gewiss unterRechtsvorbehalten und mit gleichzeitiger Beschwerdeführungbeim Reichstag. In der Tat erhielt dieser die heftigsten Klagenund Hilfsbegehren; die Folge war, dass er in einem Schreibenan König Ludwig das Recht der Reunionen bestritt und schieds-gerichtliche Behandlung forderte. Ludwig antwortete verbind-lich; er nahm den Vorschlag eines Schiedsgerichtes an, ja er an-

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