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Geschichte des Elsasses / von Rudolf Wackernagel
Entstehung
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milien zustehen. So Landser den de la Tour; Masmünster seit1684 dem Grafen Friedrich Nicolaus von Rotenburg, Schwieger-sohn des Feldmarschalls Konrad von Rosen, seit 1735 dem ComteJoseph de Vaudrey, dann dessen Erben, den von Rroglie; Senn-heim dem Baron Reinach; Bollweiler den von Rosen, seit 1739den von Broglie; das Weilertal dem General Zurlauben, seit 1703dem Marquis de Choiseul-Meusse.

Viertens: Das Bistum Strassburg hat sich unterworfen undhienach Lettres patentes erhalten in den Jahren 1682, 1723 und1780; das Bistum Speyer im Jahre 1756 (Vertrag im Jahre 1752);die Abtei Murbach im Jahre 1780; die Abtei Andlau im Jahre1686; die Abtei Münster im Gregoriental ist eine derjenigen Herr-schaften, welche die französische Oberhoheit nie anerkannt haben.Das Bistum Basel besitzt die Herrschaft Hegenheim .

Fünftens: Der Deutsche Orden hat für sein elsässisches Ter-ritorium ebenfalls die Oberhoheit Frankreichs nie anerkannt.

Sechstens: Die unterelsässische Ritterschaft hat offene Briefeerhalten in den Jahren 1680, 1681, 1683, 1779.

Siebentens: Der Herzog von Würtemberg anerkennt für seineHerrschaften Horburg und Reichenweier die französische Sou-veränetät durch förmlichen Vertrag im Jahre 1748 und erhältdie Lettres patentes im Jahre 1768.

Achtens: Der letzte Herr von Rappoltstein, Johann Jacob,ist im Jahre 1673 gestorben, und die Herrschaft, die mit denösterreichischen Gebieten schon im Jahre 1648 an Frankreich gefallen ist, geht nun, auf Grund oberlehnsherrlicher Entschei-dung des französischen Königs erbsweise an Christian Pfalzgrafvon Birkenfeld über. Später ist die Erinnerung an die frühereösterreichische Landsässigkeit der Rappoltsteiner untergegangen,und die Birkenfelder (Pfalz-Zweibrücken ) erhalten in den Jahren1712 und 1780 Lettres patentes für Rappoltstein, als ob ihre Vor-fahren die Herrschaft mit Souveränetät besessen hätten.

Neuntens: Elsässische Herrschaften dieses Hauses Pfalz- Zweibrücken sind auch die Aemter Kleeburg (seit 1504), Bisch­ weiler (seit 1542) und Selz (seit 1766); es anerkennt für sie diefranzösische Oberhoheit durch Verträge in den Jahren 1768,1780 und 1787.

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