Band 
[Dritter Theil]
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Teutsche Geschichten.

§ 8 ?

de / so ist er auch/ wann wir ihn nach denen Graden der Anverwandtschafft ün.ansehen/ einen Grad naher als dieser/ wodurch dann also ein jedweder sie-het, wie starck das Oesterreichische Recht vor diesem Frantzösischen Anspruchhervor bricht.

In dem Ryßwickischen Frieden hatte der IV. Articul eine Gelegenheit Relk-Zegeben, in der Religions - Zwistigkeit anzufangen, worvon schon vorher Mel-KKdung geschehen. Nemlich, es hatten sich die Catholischen in diesen Kriegen, ^verin denen Evangel. und Reformirten Orten an dem Rhein , durch den Fran-Pfaltz.höfischen Schutz, derer Evangelischen Kirchen dergestalt angemaßt, daßsie selbige entweder gar eingenommen, oder das Limust-meum Exercitiumoder Gleichheit der Religions - Übung darinnen behauptet. Weil nun indem I V. Articul diese Worte ausdrücklich stunden : Daß die Religion indenen von Frankreich eingeräumten Orten in 8tatu quo. oder wie es zuvorwar, solte erhalten werden, bekam der Westfälische Friede darinnen ei-nen Stoß, welcher doch das kunä3ment des Ryßwickischen Friedens, undausdrücklich diese Verordnung in sich enthält, daß der Gebrauch der Reli-gion dergestalt solle hergestellt werden, als er ^n. 1624. gewetzt. Deß-wegen protestirten auch die Evangelischen Stände gleich Anfangs bey demFriedens-Merck wider besagten Articul. Allein Chur -Pfaltz und andereCatholische Machten blieben bey dem Buchstaben des Ryßwickischen ge-schlossenen Friedens. Hierzu käme noch, baß Chur - Pfaltz an denen Orten,die zu dem Ryßwickischen Frieden nicht gehörten, einige Aenderung in derReligion vornähme , und entweder denen Catholischen die Gleichheit derReligions - Übung in den Reformirten Kirchen, oder auch ihnen selbige gantzund gar zusprach, welches die Protestirenden gegen den 8wtum von Ln.

1618. zu seyn erachteten, und deßwegen ihre Gegen-Einwürffe verwen-deten. Chur - Pfaltz aber blieb bey der Meynung, daß ihm das Recht, inKirchen-Sachen anzuordnen und aufzuheben, unverletzt des Westfäli-schen Friedens , zukäme. Dahero es sich dann immer, von Zeit zu Zeit,zu mehrerer Weitläufigkeit anließ. Es hatte sich absonderlich Schweden und Brandenburg der Sachen am meisten angenommen, und deßwegen anChur-Pfaltz einen Gesandten abgeordnet. Allein Chur -Pfaltz blieb ein-mal bey dem gefaßten Entschluß, es wären ihm diese Länder dergestalt, alssie der letzt wieder in die Chur eingesetzte Churfürst von der Pfaltz, CarlLudwig, bekommen, zu eigen; wie nun diesem in dem Westfälischen Frie-dens - Instrument Lrt. 6. §. 6. das Land mit allen Gerechtigkeiten, wiees Ln. 1618. gewesen, wieder erstattet worden, zu welcher Zeit die Chur-fürsten von der Pfaltz das Recht, in Kirchen - Sachen Anordnungen zu ma-chen, gehabt, wie aus der damaligen Historie zu erkennen; so könte hier dasJahr 1624. welches im Westfälischen Frieden benennet wäre , den Zu-stand in denen Religions - Sachen betreffend, seinem ihm in eben diesem Frie-m. Theil. Eeee den