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Dritter / Zehnter Band
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nach den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaftstattfindet/ indem alle Abgaben dieser Art zwischen denbeiden betreffenden Ländern und zwar sowohl im ge-genwärtigen als in einem künftigen Gebietsumfang derLetzter«/ aufgehoben find.

Art. 2 . Diese Bestimmung soll sich nicht nur aufdiejenigen Abgaben und Gebühren dieser Art erstrecken/welche bisher den Staatskassen zugefallen find/ sondernauch auf diejenigen/ welche bisher von einzelnen Pro-vinzen/ Kantonen/ Städten/ Jurisdiktionen/ Korpora-tionen/ Bezirken / Gemeinden oder Individuen bezogenworden seyn mögen; so zwar/ daß die betreffenden An-gehörigen/ die Vermögen wegführen oder denen unterirgend welchem Titel solches in dem einen oder demandern Lande zufällt/ dießfalls keinen andern Abgabenund Gebühren unterworfen seyn sollen, als denjenigen,welche bei Erbschaft, Kauf oder Handänderung von denEinwohnern der schweizerischen Eidgenossenschaft oderder Königreiche Schweden und Norwegen den bestehen-den oder den in Zukunft zu erlassenden Gesetzen. Regle-ments» oder Verordnungen der betreffenden Staatengemäß entrichtet werden müssen.

Art. 3. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll nichtnur auf die zukünftigen und die bereits früher stattge-habten Vermögensanfälle, sondern auf einen jeden Ver-mögensweg-ug im Allgemeinen, insofern dieser nicht be-reits bewerkstelligt ist, ihre Anwendung finden.

Art. -ä. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll gleich-lautend doppelt ausgefertigt, einerseits von Herrn vonTschann, Geschäftsträger der schweizerischen Eidgenvs-

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