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Dritter / Zehnter Band
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senschaft bei der französischen Regierung, anderseits vomGrafen von Löwenhielm, außerordentlichen Gesandtenund bevollmächtigten Minister Sr. Majestät des Königsvon Schweden und Norwegen bei Sr. Majestät demKönig der Franzosen, unterschrieben, gegenseitig ausge-wechselt werden, und von demjenigen Tage an in Kraftund Wirksamkeit treten, an welchem diese Auswechslungstattgefunden haben wird.

Geschehen und ausgewechselt in Paris den viertenChriftmonat 18^2.

(sitz.) Gg. von Tschann.a.. s.)

Graf Gustav von Löwenhielm.

(I.. 8.)

Für getreue Übersetzung:

Der eidgenössische Kanzler:

AmRhyn.

Verordnung

wegen

Aufstellung eines Kantons-Kriegskommissärs.

(Vom Li. Dezember 1842.)

Wir Bürgermeister und Rath des Kan-tons Basel -Stadttheil haben nach Einsicht.des§. 25 des Gesetzes vom is. November 18^2 über dieMilitärorganisation, hinsichtlich der Pflichten und Ver-richtungen eines Kriegskommtssärs, zu verordnen fürangemessen erachtet, was folgt: