Band 
Dritter / Zehnter Band
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derung, sondern nur jener der wirklichen Vermögens-exportation in Betracht genommen werde»/ so daß vondem Augenblick an, wo die gegenwärtige Freizügigkeits-konvention in Wirksamkeit tritt, das zwar schon früherangefallene, aber noch nicht exportirte Vermögen alsfreizügig behandelt werden muß.

Art. 6 . Gegenwärtige, im Namen -er schweize-rischen Eidgenossenschaft und der Hochfürstlichen Schwarz-burg-Sondershausen'schen Staatsregierung zweimal gleich-lautend ausgefertigte Konvention soll, nach erfolgter Aus-wechslung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigenLanden haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Zürich den ein und dreißigsten Hcumonat eintau-send achthundert und vierzig (18^0).

Bürgermeister und Staatsrath des Kantons Zürich /als eidgenössischer Vorort,

In deren Namen:

Der Amtsbürgermeister:

(I..8.) ^8'-) C. von Muralt.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : («ig-.) AmRhyn.

Für getreue Abschrift:

Der eidgenössische Kanzler: AmRhyn.

Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen'scheErklärung.

Die Fürstlich Schwarzburg - Sondershausen'scheStaatsregierung ist unter landständischer Zustimmung