derung, sondern nur jener der wirklichen Vermögens-exportation in Betracht genommen werde»/ so daß vondem Augenblick an, wo die gegenwärtige Freizügigkeits-konvention in Wirksamkeit tritt, das zwar schon früherangefallene, aber noch nicht exportirte Vermögen alsfreizügig behandelt werden muß.
Art. 6 . Gegenwärtige, im Namen -er schweize-rischen Eidgenossenschaft und der Hochfürstlichen Schwarz-burg-Sondershausen'schen Staatsregierung zweimal gleich-lautend ausgefertigte Konvention soll, nach erfolgter Aus-wechslung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigenLanden haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Zürich den ein und dreißigsten Hcumonat eintau-send achthundert und vierzig (18^0).
Bürgermeister und Staatsrath des Kantons Zürich /als eidgenössischer Vorort,
In deren Namen:
Der Amtsbürgermeister:
(I..8.) ^8'-) C. von Muralt.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : («ig-.) AmRhyn.
Für getreue Abschrift:
Der eidgenössische Kanzler: AmRhyn.
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen'scheErklärung.
Die Fürstlich Schwarzburg - Sondershausen'scheStaatsregierung ist unter landständischer Zustimmung