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Dritter / Zehnter Band
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mit dem Vororte der schweizerischen Eidgenossenschaft,in Hinsicht einer wechselseitigen allgemeinen Freizügig-keit über nachstehende Bestimmungen übereingekommen:

Art. 1. Alle Vermögensabzüge, welche bisher vondem aus dem Fürstenthum Schwarzbnrg-Sondershausenin die schweizerische Eidgenossenschaft, oder umgekehrt,aus der schweizerischen Eidgenossenschaft in das Fürsten-thum Schwarzburg-Sondershausen gehenden Vermögen,unter was immer für einem Namen, erhoben wurden,sollen zwischen den beiden Staaten gänzlich aufgehobenseyn, ohne allen Unterschied, ob das Vermögen durcherlaubte Auswanderung, Kauf, Tausch, Schenkung, Erb-schaft oder auf andere Weise ausgezogen worden.

Art. 2. Diejenigen Abgaben jedoch, welche in demeinen oder dem andern der beiden kontrahirenden Staa-ten bei Kauf, Tausch, Erbschaften, Legaten oder Schen-kungen eingeführt sind oder allenfalls eingeführt werdenkönnten, und auch von den eigenen Staatsangehörigenoder Unter-chanen, ohne Rücksicht auf Vermögensexpor-tation, entrichtet werden müssen, sind hierdurch nichtaufgehoben.

Art. 3. Die gegenwärtige Uebereinknnft erstrecktsich auf den ganzen Umfang der beiden kontrahirendenStaaten.

Art. ^4. Nach diesem Grundsatz soll kein Unter-schied deßwegen gemacht werden, ob die bisherigen Ab-züge in die Staatskassen geflossen, oder sonst von Stan-desherrschaften, Grundherr-schafte», Individuen oder Kor-