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Rechnung dem König überreicht / von Herrn Necker, General-Directeur der Finanzen ; Gedruckt auf Befehl Seiner Majestät
Entstehung
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bei den Salzſteuern von einer algemeinen Geſetzgebung abshaͤngt, fo wird mann hie und da Verſuche machen könnenund die Vewaltungen in den Provinzen ſind inſtand hicrinnden wohlthaͤtigen Abſichten Ihrer Majeſtaͤt beizutragen.Ueberhaupt! die groſſen Schwierigkeiten liegen immer Dasran, daß mann nicht weiß, was mann an der Stelle desAlten ſetzen ſoll: dies iſt ein neuer Grund zu Betünimer-niſſen, aber der den Muth einem nicht nemen ſoll.

Zufaͤllige Einkünfte,

Die Eigenthuͤmer von Aemtern, die ohne den zwanzig.ſten Pfennig zu einer gewiſſen Zeit bezahlt zu haben, ſtarben,oder die nicht um vierzig Tage die geſchehene Bezahlungüberlebten, gingen ihrer Aemter verluſtig und ihre Erbenkamen drum. Dieſes ſtrenge Geſetz, das eine ſo groſſeStraffe auf einen Mangel an Puͤnetlichkeit legte, richteteoft Familien zu Grunde, und ward nur durch beſondreEntſcheidungen des Finanzminiſters gemildert. Hierausentſtand ein beſtaͤndiger Anlaß zu Anſuchungen und Aus-namen, auf welche Gunſt nothwendig vielen Einfluß hatte.Nun ſind einer klugen Verwaltung nichts angemeſſener,als allgemeine Regeln von richtigen Grund atzen, bei denenmann ſicher ihrer Befolgung geht: und ſo hielt ichs fürdienlich, Ihrer Majeſtaͤt vorzuſchlagen, daß Sie in Zukunftauf dieſe Art von Einziehung der Aemter zu Ihrem VortheilVerzicht thun und dieſe Straffe in das Recht das Doppeltezu fordern verwandeln moͤgten. Dieſes letzte wird hinlaͤng-lich Aufmuntrung zur Genauigkeit ſein, und auf allem Falldie Einkuͤnfte Ihrer Majeſtaͤt unverletzt erhalten. DiefeſtgeſeJzte Straffe iſt nicht zu groß angegeben, und nun