( 106)findt kein Grund zu Ausnamen weiter ſtatt. Auf diefe Artwird ein Theil der Verwaltung, der beſtaͤndig entweder zuvieler Haͤrten oder zu vieler Gunſt ausgeſetzt war, gewiſſenRegeln unterworffen, und die Ausfuͤrung derſelben leichtund allenthalben gleichfoͤrmig ſein.
Leihhaus, und oͤffentlich niedergelegte Gelder.
Das Leihhaus, das 1777 errichtet iſt, hat den Erfolggehabt, den man davon erwartete. Es hat zu zehn Pro-cent auf Unterpfand geliehen; und weil alle Schonungund alle moraliſch mésfiche Vorſkcht, die man mit Rechteiner öffentlichen Verwaltung zur Pflicht macht, dabei gebraucht wurde, hat es die dunkeln Werkſiaͤtte des Wuchersund des Raubs zerſtoͤrt. Hier misbrauchten niedertraͤch=tige und gierige Menſchen ohne Zurückhaltung der Herr:ſchaft, die die Augenblicke des Beduͤrfniſſes und der Verir-rung ihnen uͤber junge Leute gegeben haben.
Ich unterſuche gegenwaͤrtig, ob es nicht gut ſei, denFond der oͤffentlichen niedergelegten Gelder in dieſe Caſſezu geben und dann feſt zu ſetzen, daß die Ausbezahlung,ſo bald mans verlangt wieder geſchehen ſollte. Keiner, derDepoſitogelder hat iſt gewiß ſichrer, als der nur auf Pfandund unter Aufſicht der Obrigkeit leiht; und in Betrachtder vortheilhaften Anwendung, die dieſe Caſſe von ihrenFonds macht, brauchte fie im Publicum weniger Anſehenzu treffen, und koͤnnte vier Procent jährlich von den Fondsder niedergelegten Gelder bezahlen; und ſo wuͤrde das Schick-ſal der Schuldner, auf die Arreſt gelegt iſt, oder derGlaͤubiger unendlich verbeſſert werden.