54 II. Natur der Autograplien. Autographenfälschungen.
Richtern, thun liess, trat der Gerichtshof ab und verkündigte nachseinem Wiedereintreten das Erkenntniss: zwei Jahre Strafarbeitshaus,Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf drei Jahre und Tragungder Kosten.
Die Entscheidungsgründe des Gerichts fassen sich in folgendenSätzen zusammen, deren Anführung hier auch eine nicht unwillkom-mene Wiederholung und Uebersicht der hauptsächlichsten Beweismo-mente für die Strafbarkeit Gerstenbergk’s sein wird:
1. Durch die Gutachten der drei Abtheilungen von Sachverstän-digen ist zur Gewissheit erhoben, dass die 416 Nummern Handschrif-ten, mit Ausnahme von höchstens sechs, sämmtlich gefälscht sind.
2. Fast alle diese Handschriften sind erst seit dem Jahre 1849aus dem Besitze des Angeklagten in den Verkehr gekommen, beson-ders die durch Grosse und theilweise auch die durch Frau Riemer undAndere weiter verkauften.
3. Wenn auch einigermassen bescheinigt ist, dass einzelne Hand-schriften von Römhild, vielleicht auch von Rodeck an den Angeklagtenübergegangen sind, so hat sich doch der grösste Theil seiner Aussagenim Betreff des Erwerbes dieser Handschriften als unwahr erwiesen.
4. Seine Berufungen auf Haase, Sauppe, Schöll, als welche ihmdie Aechtheit seiner Handschriften versichert haben sollten, sind vondiesen Herren entschieden Lügen gestraft worden.
5. Der Angeklagte hat den Besitz und Ankauf alten Papieres erstgänzlich zu leugnen versucht, später aber doch eingestehen müssen.
6. Derselbe hat von der Bibliothek eine Menge auf Schiller be-zügliche Schriften gerade in derselben Zeit entnommen, in welcherer zuerst in den Besitz Schiller’scher Autographen gelangt sein will.
7. Er hat sich des Besitzes noch anderer, umfänglicherer Auto-graphen (Wallenstein!) gerühmt, aber dieselben niemals aufweisenkönnen.
8. Er hat eine ausserordentliche Menge von Autographen umunverhältnissmässig geringe Preise verkauft, was auf eine leichte Be-schaffung derselben scliliessen lässt.
9. Die Sachverständigen erkennen in den gefälschten Schriftstü-cken eine Aehnlichkeit mit des Angeklagten Handschrift.
Durch alle diese Gründe zusammen hat sich bei dem Gerichts-höfe die richterliche Ueberzeugung festgestellt, dass der AngeklagteGerstenbergk, soweit er nicht selbst die Handschriften gefälscht, doch