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Handbuch für Autographensammler / Eugen Wolbe
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Echtheit und Fälschung.

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dingt notwendigen Voraussetzung, geht das Tausch- oder Kauf-geschäft um Autographen aus; mit dem Vertrauen auf die Echtheitempfängt der Käufer das Autograph als Ware, und mit dem gutenGlauben und der Überzeugung von der Echtheit überträgt es ihmder redliche Verkäufer gegen Empfang des vereinbarten Preiseszum Eigentum.

Leute, welche mit Autographen handeln, nehmen das Vertrauenin Anspruch, daß sie nur echte Handschriften umsetzen.

Indessen können handschriftliche Züge von dem Verkäufer selbernachgeahmt werden, so daß sie täuschend ähnlich, ja fast gleichdenen der Autorität werden (Fälschung), oder daß schon vorhandeneähnliche Handschriften, z. B. Gedichte, mit Echtheitszeichen ver-sehen werden, oder auch, daß wirklich echte, aber von unbedeuten-dem Inhalt durch Nachahmung der Schrift vermehrt werden, z. B.daß über ein Blankoblatt mit nachgeahmter Handschrift Verse oderBonmots geschrieben werden (Verfälschung).

Derartige Handlungen entstellen oder ahmen die Echtheit nachund bieten die Möglichkeit zu Täuschungen im Verkehr.

Ein anderer Fall ist der, wenn ohne Nachahmung oder Ent-stellung der Echtheit irgendeine Schrift nur auf den Namen derAutorität lautend, als deren Handschrift ausgegeben wird, wodurchnur ein Nichtsachkenner und Unvorsichtiger getäuscht werden kann,so daß also die falsche Handschrift an sich gar keinen Anspruch,für echt gehalten zu werden, machen kann, sondern daß dieser nurin den die Übergabe begleitenden Worten (oder Zeilen) kund-gegeben wird. Hier könnte nur von einer Lüge, und, wenn ein wider-rechtlicher Nachteil oder Vorteil damit bezweckt wäre, von einemBetrug die Rede sein.

Wer Autographen in der Absicht einer widerrechtlichen Täu-schung nachahmt, ähnliche Handschriften mit den Echtheitszeichenjener versieht oder wirklich echte durch Zusätze entstellt, begehtdas Verbrechen der Fälschung einer Privaturkunde.

Die Fälschung ist ebenso wie die Lüge nur Mittel zur Täuschung,zeichnet sich aber vor der letzteren dadurch aus, daß sie eine straf-bare Handlung oder ein Verbrechen schon an sich ist. Die Täu -