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Neu-vermehrtes historisch- und geographisches allgemeines Lexicon ... : In welchem das Leben und die Thaten der Patriarchen, Propheten, Apostel, Vätter der ersten Kirchen, Päbsten, Cardinälen, Bischöffen, Prälaten, vornehmer Gelehrten und Künstlern, nebst denen so genannten Ketzern; Wie nicht weniger derer Kayser, Könige, Chur- und Fürsten, Grafen, grosser Herren, berühmter Kriegs-Helden und Staats-Ministern; ... Und endlichen Die Beschreibung der Kayserthümern, Königreiche, Fürstenthümern, freyer Ständen, Landschafften, Insuln, Städten, Schlösser, Klöster, Gebürgen, Meeren, Seen, Flüssen, und so fortan; .. Dißmahlen von neuem mit Fleiß gantz übersehen
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in Italien sicher genug war, begab er sich nach Franckreich ,woselbst ihn per König zu einem Rath des Parlements zu Gre-novle machte/ nachdem er auf der Acadenue zu Valence einezeitlang die Rechtsgelehrsamkeit gelehrel hatte. Nach dem tobeJulii II. wurde er durch Leonem X. von dem bann absolviret ,auch von demfelbigen ad Professionem juris Canonici nachRom beruffen, welches er aber/ damit er den König in Franck-reich nicht beleidigte, ausschlug. Nachdem aber LudovicusXII. gestorben, wurde er wiederum nach Pisa vociret ; allem derKönig Franciscus I. wollte ihm solches nicht verstatten, sondernschickte ihn nach Pavia , das Jus Canonicum daselbst zu lehren.Da er nun in Jlalienckam, befand er, daß die stadt Maylandvon den Kayserlichen völckern belagert war ; dannenhero erwieder nach Pisa kehrte, und endlich zu Siena den i;. oct.1535. im Listen iahre seines alkcrs starb. Er hat unterschie-deue schriften hinterlassen , als: Tecturas super Decretalia ;item super Pandectas & Codicem; Conüliorum lib. IV. Com-ment. de Regulis Juris , &c. Pancirollus, de dar. leg. interp.lib. II. c. i}?. Jovius, in elog. c. 88. Forßerus , in bist. Jur.Civ. lib. III. c. 39. Ficbardus, in vitis JCt. Mir<eus, de script.saec. XVI. Cborier , histoire de Dauphine tom. II. liv. XV.'Boiffartus , in vitis vir. doct. Wbartm. in app. ad hist. lit.Cave. Freherus, in theat. P. II. Bayle.

* Decius , (Jodocus Ludov.) St. Laterani und des H. R.R. Graf, und bey dem Polnischen Könige <2igismundo Se-

cretarius , hat de Vetustatibus Polonorum, Jagellonum fami-lia & de Sigismundi Regis temporibus, Cracau i$ai. fol.geschrieben , und stehet es auch in Pistorii Scriptoribus Polo-nicis tom. II. p. 284. Barbermi bibl. Hoppius , de script.hist. Pol. §. 9. & 10. Hyde , bibl. Bodlej.

Z>ecize, eine kleine stadt in Franckreich, in der landschafft Ni-vernvis/ wo der fluß Airon in die Loire fallt, über welche letzteredaselbst eine schöne brücke gebauet. Sie ist der alten Vadicus-siauer ihr Decetia, und die Römischen müntzen , welche daselbstgefunden werden, erweisen , daß es eine alte stakt sey. DieHertzoge von Revers haben allhier ein schönes schloß. GutCnquille, hist. du Nivernois.

Deckendörff, eine kleine stadt in Bayern , nicht weit vonder Donau , gehört in das Rent-amt Straubingen. An. 16;;.und 1641. machten die Weimarischen und Schweden allhiergrosse unruhe. Es wird daselbst eine Hostie mit grosser Heilig-keit verehret, in welche die Iüden sollen gestochen, und blut dar-aus gepresset haben. Zeilen topogr. Bavar. Ertels Bayeri-scher atlas.

Decker, (Johann) ein Jesuit, gebürtig von Haesbrouk inFlandern , begab sich zu Rom in die Societät JEsu. Hernachstudirte er zu Neapolis , und als er in die Niederlande gekom-men, lehrte er lange zeit daselbst. Nachgehends, als man ihnin Steyermarck geschickt, wurde» den 10. jan. 1609. im 69.jähre seines alters starb. Er hinterließ Theoremata de Anno aeMorte Domini ; de primario Divinae ac humanae ChronologieVinculo in III. tom. &c. Johann Decker, der Rath in Bra-bant gewesen, und an. 1630. Dissertationes ac Deciiiones Ju-ris heraus gegeben , ist von obigem unterschieden. Alegambe,

bibl. Ander. bibl. Belg.

* Deckherr, (Joh.) Kayserlicher Cammer-Gerichts-Advocatund Procurator zu Speyer , machte sich durch seine Conjectu,ras de Scriptis adespotis, pseudepigraphis & supposititiis , dieanfangs besonders zu Amsterdam 1686. in 12. nachgehendsaber IN Placcii Theatro Anonymorum & Pseudonymorum ge-druckt worden , bekannt. Auch hat man von ihm : Consul-tationum de Pace religiosa, Speyer I68o. in 8. stehet auch imLehmanno suppleto & continuato ; de Jure succedendi inComitatu Imperii, welches LÜllig in seinen Thesaurum Jurisder Grafen und Herren des H. R. Reichs eindrucken lassen;Commentationum de Rebus Cameralibus soecimen , Speyer 1616. in 4. Summorum Tribunalium in Germania Processusinformativus, seu von schreiben und bericht , denen berichtenund gegen-berichten; Gründliche historische Nachricht von denJnterregnien und Äicariaten Teutschen Reichs, deren ver.richtungen und zufallen, absonderlich so viel die Verwaltung höch-ster justitz belrist, welche schrift ordentlich bey dessen Consul-rationibus Forensibus stehet, aber auch zugleich mit Struvenshistorischer Nachricht von den Vicariaten des H. R. R. zuJena 1711. in 4. wieder aufgelegt worden: Concordia su-premorum Tribunalium , seu Relectiones Tractatus singularis& methodici de celsissimo Consilio Cassareo Imperiali AulicoJoann. Christoph, de Uffenbach , 1691. in 4. Wetzlar 1722. in4. Tiber singularis Relationum , Votorum & Decisionum Ca-meratis judicii , Speyer 1681. in 4. Ludolf. de jure Came-rali. Struv. bibl. Jur. Mofer. bibl. jur. Pubi. II. n. 159.p. 590. seq.

* Deckingen , oder Dechingen, ein städtlein und Benedicti-ner-kloster in Schwaben in dem Fürstenthum Oettiugen imRieß, unweit Nordlingen , in der Augspurgifchen Dioeces. Un-ter andern Aebten daselbst ist sonderlich MarquarduS berühmt.9 rithemius , chron. Hirsaug. Bure m. Germ. sacr. P. II. p.25.Ehemals soll dieser ort den Grafen von Helffenstein gehörethaben. Crufii liber paraleip. V.

DECRETALES , ist ein nähme, welcher den Päpstlichen

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briefen gegeben wird, worinnen eine antwort aus einige denPäpsten von einem Bisthoffe oder geistlichen Richter, oder auchwol einer privat-perfon vorgelegte fragen enthalten. Man hatkeine ältere als von dem Papst Siricio an, ungeachtet Jsido.rus Mcrcator, wie er sich nennet, viele ältere vorzeigen will.Der erste Collector der Decretalium ist Dionysius Exiguus ,welcher bey Siricio ansänget, und mit Anastasio endiget. Ge.dacht» Jsidorus gab seine collectivu zu ansang des IX. soculiheraus, und sänget von den ersten Päpsten, nemlich dem Cle.menle und dessen Nachfolger, an. Gregorius IX. ließ die De.cretales unterschiedlicher Päpste von an. 1150. an , da Gratia.Nils sein volumen Decret . unter dem titul: Concordiam di-scordantium Canonum heraus gegeben, bis 1230. cvlligiren.Desgleichen schob er auch noch einige andere mit ein von ei.nigen Päpsten und Vätler», so vor dem Gratiano gelebt. Die.se Decretales sind m 5. buch» eingetheilet, worzu BonifaciuS VIII . an. 1297. noch das sechste hinzu setzen lassen. Clemens V. brachte aufs neue die decreta des Coucilii zu Vienne , aufwelchem » an. 1311. präsidiret, wie auch seine eigene briefeund constitutiones zusammen, weil er aber darüber starb,hat sein Nachfolger, Johannes XXII. selbige unter dem titulClementinarum an. 1317. heraus gegeben, vhngeachtek erClewens auf semem tvd-dethe verboten. Zuletzt wurden unterdes Papsts Johannis XXII. nahmen Extravagantes, und zuausgange des XV. feculi Extravagantes communes publicirek.Douja. , hist. du Droit Canon. Zngierus , de origine Jur. Ma.Jiricht , hist. Jur. Eccles.

* Deculeo, (Just. Jodoc.) ein Niederländischer JCtus ausCortryck , verließ bey noch jungen jähre» sein vatterland we-gen der kriegs - troublen, und wandte sich nach Paris , besähedarauf Italien , lehrte nach seiner zurückkunft zu Besanqon dieHumaniora, ward nicht lange darnach zum Professor Philoso-phie auf der Universität Dole bestellet, und begab sich end-lich nach »halten» Doctor-würde im jähr 1584. wieder insem vatterland. Man hat von ihm 7. Orationes, die er z«Dole gehalten : Epistolas und Carmina miscelli generis , wel-che zu Antwerpen 1623. gedruckt sind. S-vueenii Athen . Belg.

* DECURIO, ein Offrcier in der alten Römischen armee,also genannt, dieweil er über io. reuter gesetzet war. Nach-dem Romulus das Römische volck in j.Tribus abgetheilt, sosetzte er über eine jede Tribum einen Obersten ; eine jedeTriburn theilte er wieder in ihre Curias, deren er ;o. gcma.chet, und einer jeden einen Centurionem gegeben , unter wel,chen die Decuriones stunden. Dieses »st ab» nach b» Handvielfältig geändert worden, und gehet die Decuriones über dendritten theil einer Turma; Equitum, so aus ;o. mann bestün-de, nichts an.

♦DEOJRiONES MUNICIP ALES. Dieses waren dieRichter ober der Rath in den freystädten, so die Römer Mu-nicipia nenneten, welche allda den Römischen Rath vorstelle«ten, und einiger Massen nach demselben eingerichtet waren,und deswegen 2. Städlmeister hatten, Duumviros genannt.Sie wurden Decuriones geilen»», dieweil man von ansangin den colonlis oder Römische» pflantz-städte» und auch inden überwundenen städlen, die man mit Römischen bürgern zubevölckern p,legre, zehen mann erwehlte, woraus alsdann ihrSenat bestehen muste. Ihr titul war, Civitatum Patrescuriales, oder honorati Municipiorum Senatores . Der ort, wosie sich versammlelen, oder das Rathhaus, hiesse: Curia Decurio-num oder Minor Senatus; sie wurden ungefehr auf die nein«liche weise, wie die Römischen RathSherren erwehlet. Siemusten a;. jähr alt seyn, und ein gewisses einkommen haben,in weichen beyden doch in den letzlern zerten öfters ist nachge.sehen worden. Gemeiniglich wurde der Rath auf den erstenmay erwehlet. Die Duumviri versammlelen zu diesem end«die glieder des Raths, nebst dem Procuratore der provintz,und sodann wurden sie nach der Mehrheit der stimmen erwehll.D» neu-erwehlte Decurio bezahlte seinen mit - college» denWillkomm , lii gcld ober andern geschencken, ze nachdem dasIYlunicipium reich und mächtig war. Es ist noch ein briefvon dem Kayser Trajano vorhanden, darinnen er Plinium denjüngern üb» die rechte dieser geschencken belehret, welcherihn deswegen raths gefrager halte. Der Kayser antwortet ihmdarinnen, daß man dieses betreffend kein allgemeines gesetz ma.chen könne, und müsse er folglich in dergleichen fallen auf diegewohnheit der örler acht habe». Diese bemeldten gaabe» abermusten gleich unter alle ausgetheilet werden, wie Ulpianus meldet, damit es Nicht, so einer mehr als der andre bekäme,dem crimini ambitus, oder einer bestechling gleiche. Ihr amkwar, auf alles acht zu haben, so das Wohlseyn ihrcr^reystadkanbeträfe, das einkommen der Republick zu besorgen, die Mau-ren der stadt und öffentliche gedaude in bau und ehren zu er-halten. Sie halten auch befchl , sich der studircnde» anzuneh-men , und die wlssenschafflen zu befördern. Die svrüchc, diesie gaben , hiesse ma» Decreta Decurionum, und setzte vorne»dran DD^ Etliche hundert jähre aber vor Jlistimani, und auchzu dessen zeiten, wurde diese ehre so verachtet, daß niemand siebegehrte, daher ma» durch allerhand kleine privilegia die Ru-the es zu begehren aufmuntern muste. Ja man gab auchdeswegen den sreygelassenen selbst gewisse sreyheite», dieweilauch nicht einmal diese verlangen darnach trugen. Was Wun-ders 1 da der Rath zu Rom und nachmals zu Constanlinopcl zu

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