denn Julius Cäsar in einer zeit von 53. tagen bon dem Genfer -see bis an den berg Jura eine linie von 3. Meilen länglichen,und eine mauer von 16, schuh hoch führen ließ, um der Schwei-tzer von selbiger feite vorgehabten einbruch in das innere Gal lien zu verhindern. Nach dessen tode ist sie allezeit unter derRömischen Kayscr gebiethe gestanden, bis sie nachgehends beydem einbruch der barbarischen völcker in Franckreich viel er-dulden müssen. Es wird auch vorgegeben, daß Crocus, einTeutscher General, sie an. 271. fast gantzlich ruiniret, der Kay-ser Aurelianus aber viel zu ihrer wieder-erbauung beygetragenhabe. Nach der zeit ist sie unter die Burgundier gekommen,die sich in Franckreich vest setzten; als aber Clodovaus derenReich an Franckreich brachte, ist es dabey geblieben, bis es beyzertheilung der Französischen Monarchie unter Carolo 8implice,an. 888. unter die neuen Könige von Burgund kam, welcheselbigen ort in die 144. jähr besassen, bis Rudolphus II. seinReich Printz Heinrichen , seinem enckel, des Kaysers ConradiSalici söhne, durch ein testament hinterließ. Nach dieser Verän-derung, die sich an. io;2. begab, machten sich die meisten Bi-schöffe meistcr von ihren residentzen, die Grafen aber und Gou-verneurs unterwarfen sich die provintzen, welche die TeutschenKavser ihnen zu lehn überlassen, von welcher zeit an auch dieBischöffe von Gens eines theils, und die Grafen andern theilsdie herrschafft über die stadt gesucht haben. Es wird auch ge-sagt , daß der Kayser Fridericus Barbarossa an. 1162. dem Bi-schofs Ardutio-den titul eines Fürsten von Genf verliehen habe.Da hingegen die stadt allezeit zu behaupten gesucht, daß sie miteben denjenigen Privilegien und freyheiten versehen, wie anderestädte und Stände des Reichs, worüber aber vielfältig gestrit-ten worden. Es blieb diese stadt in solchem stände, bis CarolusIII. von Savoyen, welchem Bischoff Johannes aus selbigemHause all sein recht, so er in zeitlichen darinnen zu haben ver-meynet, cedirte, an. 1521. meister davon zu werden gedachte.Wannenhero 300. von den resolutesten bürgern ihre Deputirtcnach Freyburg schickten, sich mit selbigem Canton in alliantz ein-zulassen , welcher auch das land Genevois in seine protectionnahm, und den einwohnern das bürger-recht zustünde. Dieje-nigen aber, die es mit dem Hertzoge von Savoyen hielten, de-ren auch nicht wenig in der stadt waren, wollten diesen tra-ctat nicht annehmen, dergestalt, daß Genf in 2. factionen ge-theilet wurde, indem die Savoyische partcy die andern Eigenotshiessen, so aus dem Teutschen Worte Eydgenossen, wie man dieSchweitzer nennete, verstümmelt war; diese hingegen nennctendie gegen-partey Mammelucken, oder abtrünnige. Indessenüberrumpelte Hertzog Carolus die stadt; allein weil die vonFreyburg zum succurs kamen, und sich des landes Vaud , sodem Hertzoge zuständig war, bemeisterten, kam es zu einemaccord, in welchem geschlossen war, es sollte der Hertzog widerdie Genfer nichts mehr unternehmen , bis man die beydseitigedifferentien auf einer general - Versammlung der Schweitzerwürde untersuchet haben. Vier oder fünf jähr hernach machtendie Eigenots eine neue alliantz mit dem Canton Freyburg undBern , und jagten die Mammelucken an. 1326. zur stadk hinaus.Dieses gab gelegenheit, daß die Reformirle reltgion daselbsteingeführet wurde, sonderlich weil sie die von Bern und Frey-burg an. 1330. wieder zu hülffe rnffeten, weil sie dem Hertzogevon Savoyen nicht traueren, auch von dem Adel des landessehr mitgenommen wurden. Dieselben Berner hauseteu sowolin den Savvyischen landen, als auch in der stadt Genf selbstengar übel, zerbrachen die bilder, warfen die reliquien aus die er-de , und verübten noch mehr dergleichen dinge. In der Haupt-kirche zu St. Peter liessen sie alle tage den Farcl, welcher beyder rcllgions-änderung anderer orten in der Schweitz viel ge-than , predigen, daß also selbige stadt dadurch in zwey parteyen,die Catholische und Protestantische, getheilet wurde, welche 3.oder 4. jähr in ihren ring-mauren mit einander krieg führten,dergestalt, daß auch der Canton Bern und Freyburg selbstenfast darüber unter sich wären getheilet worden , weil einer seitsdie Catholischen der stadt die Alliantz und alle freundschafft auf-kündigten , wenn sie die Catholische religion würden fahren las-sen; anderer seits aber die Reformirten dergleichen drohcten, wo-fern man nicht dem Farel und andern Lehrern vergönnen würde,daselbst zu predigen ; da indessen der Bischoff, Petrus äe 1a Bau-me , an. 1334. aus der stadt gieng, von welcher zeit an die Bi-schöffe ihre residentz zu Annecy genommen haben, bis endlich derRath von Genfden ausjprucb that, es möchte ein jeder eine vonbeyden religionen nach feinem gefallen annehmen. An. 1333.fassete der Rath den schluß, die Catholische religion gantz abzu-schaffen ; jagte dannenhero mit hülffe derer von Bern die nochübrigen Catholischen aus der stadt, schaffte die messe ab, undformirle die Democratie, so noch daselbst befindlich, ließ auchzum andencken dessen eine besondere inscriptron über das Rath-haus setzen. Das jähr darauf richteten sie mit dem Canton Bern einen ewigen vertrag auf. An. 1338. schloffen sie mit die-sem Stand ein ewiges bürger-recht, und an. 1383. wurde einnoch engeres bündnis mit Zürich und Bern getroffen, dereninnhalt bey Waldkirchio zu lesen ist. Es hat selbige schon öftersauf den Tag-satzungen nachwerbung thun lassen , um in denEydgenoßischen bund, als das XIV. Ort aufgenommen zu wer-den , hat es aber noch niemals erhalten können. Eigentlich istdas Regiment der stadt also beschaffen, daß die höchste gemaltbey der allgemeinen Versammlung aller und jeder bür-ger, (Citoyens & Bourgeois) die über 23. jähr alt find, beste-
het, welche jährlich 2. mal gehalten wird, nemlich an demneuen-jahrs-tage, da die Syndics erwehlek werden, und and merstenfbnnta9H sl d, dem 13. noo. zu erwehlungdesLieuten2oder Statthalters, der Auditeurs oder Richter und des Lral-Procurators; sonsten wird sie auch auf vorhergehende ^kenntmö des grossen Raths gehalten, wann fundamentabaestze zu machen oder zu andern sind , wann es um den krieaden rc. zu thun »st. Folgends ist der Grosse Rath, die ccgenannt, welcher an. 13;3.,bey geschehener religions-änderun«eingeführet worden. Vor dieses Raths-LolI-gimn gehören allewichtige Stands-und policey-sachen, so nemlich von dem sdhluider allgemeinen Versammlung nicht dcpendiren. Dieses ertheil«den maleficanten gnade, und verhöret die revisionen der widerdie gesetzt und billigkett beschwerten parteyen. Es wird ordent-lich den ersten monkag eines jeden monats versammlet, undkankeiner darein gelangen, der nicht völlig seine 23. jähre hat - dieerwehlung dieser Raths-glieder geschiehet von dem kleinen Rath,und hat den krooureur-keneral zu feinem Haupt. Ferner isk derRath der EX. als das mittet zwischen dem kleinen und gros-sen Rath, und wurde angeordnet zu ablehnung etlicher miß,brauche; hat aber keine sonderliche jurisdiction, noch gewis-sen tag der Versammlung, sondern wird nur bey vorfallendenwichtigen geschäfften von dem kleinen Rath vocirct, damit nichtbey widrigem ausschlag der fache ihm von der bürgerschafft dieschuld allein beygemessen werde. Er bestehet aus dem kleinenRath , den Secretaires d’Etat, dem Lieutenant, den 6. Audi.teurs , dem General-Procuratorn, den beyden Gerichts-schrei«bern, den Chatelains von Pency und Jussy , dem Richter vonSt. Victor und 20. andern aus dem grossen Rath, welche alleder kleine Rath erwehlet. Auf diesen folget der kleine Rathder XXV. vor welchem alle vorfallende geschäffle, wes nefj,mens sie immer, seyen, abgehandelt werden; er erkennet überdas malefitz, höret die letzten appellationen an, erwehlet so,wol die C& als die LX. und ertheilet das bürget - recht ;es können aber nur gewisse alte gefchlcchter in dieses Colk.gium kommen. Endlich sind die vier Syndics,als die Häupterder stadt, welche in allen obigen Collegiis präsidiren, deren rittjeder aber seine sonderbare Verrichtung hat. Dann der ersteSyndic ist eigentlich das regierende Haupt der stadt, giebt an,dientz, nimmt die Memorialien an, und muß alle rechts-sacheitzuerst examiniren. Der zweyte ist in dem Rath gleichsam alsdes erstern Statthalterhat die aufstcht über den spital, körn,cammer und geistliche güther, und präsidiret in der Appellations,Cammer. Der dritte hat das praefidium an der Rechen-Cam-mer, durchgehet die rechnungen der Beamten, hat die austichtüber das zoll-und saltz-wesen, wie auch noch über andere ein,fünfte der stadt. Endlich besorget der vierte das kriegs-we«sen, hat aufstcht über die fortificationen, die stadt -garniso»und bürger-compagnien, und ist mit einem Wort der General,Oberste, der 2. Platz - Majors, so des kleinen Raths gliedersind, unter sich hat. Aus diese 4. Häupter folget der Treib-rier-General , dessen amt 3. jähr währet; der Procureur -Gene-ral oder Anwalt des gemeinen Wesens, der auf der stadt und bür,gerschafft nutzen und freyheiten achtung zu geben, und das nö,thige dem Rath fürzutragen hat; dessen amt ebenfallstahrwähret; endlich der Lieutenant de Juitice >^oder Stadt-Rlch,rer, dessen amt nur ein jähr währet. So sind auch zu erleichte,rung bes täglichen Raths und beförderung fürfallender ge,schäffte annoch verschiedene Commißionen oder subalterneCammern eingeführet, als dasind: die Rechen-Korn-Lehen«Fvrtifications-Müntz-Cammcr rc. Belangend das justitz-wesen,so ist i.)das Stadt-Gericht, darinn der Lieutenant den gabführet, und die 6. Auditeurs zu beysitzern hat; man ziehet des,sen sprüche für die Apellations - Cammer. 2.) Die Appells,tions-Cammer bestehet aus dem zweyten Syndic, 2. gliederndes kleinen und 4. des grossen Raths ; von dieser appelllrtmaitweiters an den kleinen Rath. 3.) DasConliffoire, oder Ehe-Gericht, daran die Pfarrherrcn und die 12. Aneiens oderAcl-teste fitzen ; man kau auch von dieser abgefaßtem urtheil in strei-tigen ehe-sachen an den Rath appclliren. Die stadt muntzet ne-ben den gold-und groben silber-sorten, fünf-bätzner oder 20,kreutzer-stück; item 10. kreutzer, sols und halbe lok. Ein.no-rin thut bey ihnen 3. batzen. Das stadt-wavcn ist ein abwärtsgetheilter schild, in dessen rechtet« güldenem theil ctttschwaryer halber Reichs-adler erscheinet; in dem ttn-cken rothen aber ist ein aufrechter schlussel. Das temto.rium dieser Republick ist sehr klein und nur etliche stunden weit;sie setzet einen Chatelain oder Burg-Vogt »ach Pency und u«neu nach Jussy, wie auch einen Juge oder Richter nach er.Victor, welche alle die niedere jurisdiction haben, »nd umcrder stadt Appellations-Cammer stehen, bey deren auch ihreschlüsse examinirtwerden können. Plantin ziehet folgendevcriean , welche ein Landgraf zu Hessen , bey seiner abreise aue ι w«ser stadt, darinn er sich eine zeitlang ausgehalten, selbiger z»ehren soll hinterlassen haben:
Quisquis amat vitam castam sobriamque tueri,Perpetu 0 esto illi casta Geneva locus.
Quisquis amat vitam hanc bene vivere, vivere & illaw»Illi iterum fuerit pulchra Geneva locus.
Hic vit:e invenies, quiequid conducit utrique,
Religio hic sacra est, Aura, ager atque lacus.
iflt Ot