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Neu-vermehrtes historisch- und geographisches allgemeines Lexicon ... : In welchem das Leben und die Thaten der Patriarchen, Propheten, Apostel, Vätter der ersten Kirchen, Päbsten, Cardinälen, Bischöffen, Prälaten, vornehmer Gelehrten und Künstlern, nebst denen so genannten Ketzern; Wie nicht weniger derer Kayser, Könige, Chur- und Fürsten, Grafen, grosser Herren, berühmter Kriegs-Helden und Staats-Ministern; ... Und endlichen Die Beschreibung der Kayserthümern, Königreiche, Fürstenthümern, freyer Ständen, Landschafften, Insuln, Städten, Schlösser, Klöster, Gebürgen, Meeren, Seen, Flüssen, und so fortan; .. Dißmahlen von neuem mit Fleiß gantz übersehen
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Vit« Ludovici Pii, daß er durch gantz Aqmtanten Grafen «ndAebte gesetzt, welchen er das Reich zu schützen anvertraut. VonLudovieo Pio aber bezeugen solches noch deutlicher die GeitaFrancorumlib. V. c. 36. des Aimoint mit diesen Worten: Ludo-vicus accepto nuncio de morte patris sui Caroii, quos potuit,conciliavit sibi, dans eis Abbatias & Comitatus & viilas secun-dum unius cujusque postulationem. Weil NUN dieses dem Inter-esse der Geistlichen sehr zuwider war,so setzten ste sich heftig dar-wider. Wie sie denn dicserhalben Carolum Martelium, welcher,Wie du Fresne will,der erste gewesen, so die geistlichen klöster undAbteyen an weltliche gegeben, in den gründ der Hollen ver-dammt. So stellei Flodoardus einen bricf von dem Ertz-Bi-schoff Hincmar an Graf Balduinen von Flandern auf, worin-nen lener dem Grafen dieserhalber die Hölle entsetzlich heiß macht.Allein, gleichwie die Geistlichkeit viele schöne stück landes an sichgezogen, und in Teutschland die hohe weltliche gemalt und dasschwerdt an sich gebracht: also haben sie hingegen nicht verweh-ren mögen, daß nicht die Hertzoge und Grafen m Franckreich ei-nige Abteyen an sich gezogen/und solche auf ihre erben verstam-mer, zumalen zu der zeit, da der Könige ansehen so gefallen war,daß sie zu allem ja sagen mustcn, was ihnen die vornehmsten desReichs vorschrieben. Hieraus erhellet nun, wie es zu verstehensey, wenn man liefet, daß die Hertzoge von Aquitanien sich Abba-tes S. Hilarii Pictavienüs geschrieben, und daß die Grafen vonAnjou sichAebte von St. Albini und St. Titinii genennet. InTeutschland aber sind die Aebte glücklicher gewesen, denn da sindderen zehne, welche Fürstenmäßlg seyn, und aufReichs-tagen indem Fursten-Rath ein besonderes vorum ablegen, als da seyn(I) der Abt von Fulda ; (1) der Abt von Kemvten; (3) derProbst zu Elwangen; (4 ) der Abt von Murbach ; (? > derAbt von Lüders; (6) der Probst von Berchtolsgaden; (7) derProbst von Weissenburg ; (8) der Abt von Prum ; (9) derAbt von Stablo; (10 ) der Abt von Corvey . Von einem jed-weden insonderheit hat man die davon handelnde articku! aufzu-schlagen. Allhier ist überhaupt nachfolgendes zu gedenckcn :< i) daß sie untereinander wegen der obstehenden ordnung oderwegen ihres rangs unterfchiedene streitigkeiten haben; ( 2)daß sie insgesamt der Catholischen rcligion zugethan sind ; (3)daß ihnen der titul Hochwürdigst und Fürstliche Gnaden beyge-legt werde; (4) daß sie auf den Reichs-tägen,ihren sitz auf dergeistlichen Fürsten-banck, gleich nach den Beschössen haben, unddaß ein jedweder von ihnen ein absonderliches vorum abzulegenbefugt sey; (?) daß sie insgesamt Benedictiner-ordcns, nurBerchtolsgaden ausgenommen,welcher der regul tot, Augustinifolgt; ( 6 ) daß die iucceffion der Aebte und Pröbste durch eineordentliche und freye wähl der Cönobiten und Canonicorum ge-schehen. Doch Murbach und Lüders sind seit langer zeit miteinander verknüpft, und allemal uur einem Administratori un-lerworffen ; Weissenburg aber ist dem Ertz-Stift Trier , undPrüm dem Stift Dpeyer einverleibt worden \ (7) daß diesegefürstete Aebte in geistlichen fachen eine Bischoffliche gewalt,in weltlichen aber aller derjenigen hohen Vorrechten geniessen,welche den Teutschen Reichs-Standen theils in ansehungdes Kayfers, und der übrigen Mitstände, theils in ansehung ih-rer Unterthanen, theils auch in ansehung auswärtiger Poten-

» zukommen. Im übrigen sind sie zu solcher weltlicheneit durch eben diejenige staffeln gelanget, wodurch die übri-genStände des Teutschen Reichs die Landes-Fürstliche oberbot-mäßigkeit sich zuwege gebracht, worinnen sie durch den West-phälischen friedens-schluss vollends recht bestätigt worden. Beyden Genuesern war ehedessen ein vornehiner weltlicher Ma-gistrat, welchen man einen Abt des volcks titulirte. Zu May-land nennet man die Vorsteher von den kauffmanns-und hand-wercks-zünften oder innungen gleichfalls Aebte, und in Franck-reich geben die barbier-gejellen diesen nahmen demjenigen ausihrem Mittel, welchen sie auf eine zeitlang gleichsam zum Ober-haupt über sich erwehlen. Der titul eines Ertz-AbtS wird inUngarn dem Abt von St. Martini beygelegt, und Abbatem Ab-batum oder einen Abt der Aebte hat man nicht nur den Abtvon Clugny,sondern auch den Abt vonMonte Cassino, bisweilenzu nennen pflegen. In den ländern einiger Protcstirenden Für-sten in Teutschland finden sich gewisse klöster, welche diesen nah-men, unter der direction so genannter Aebte, auch nach der re-ligions-anderung, behalten haben, und inehrentheils zu 8emina-riis vor studiosos Theologie gemacht worden; dergleichen dasklöster Bergen bey Magdeburg, das klöster Niddagsbaustn beyWolffenbuttel, das klöster Marienthal bey Helmstadt, einigeWürtemdergische, und andere mehr, sind. Speimann. glossar.Dittionnane dtt'revoux.Cujac.lib. 1 . feud. cap. l.Becmann. synt.dignit. illustr. diff. i g. cap. 2. Menage. Fauchet. Pfeffinger adVitriar. üb. I. t. I?. §. \6.AuH0r vitze Ludovici Pii c. 1. ap. Fre-herum tom. II. rer. Franc. & ap. Pitbaum p. 340. ad an. 778.Baron , ad an. 989· ilu Fresne , glossar. voc. Abt. Flodoard. hist.Remens. lib. IV. c. 7.

Aebtißin , ist der titul, welchen die oberste Vorsteherinnen vonfrauenzimmer-klostern oder Stiftern führen. Ihre erhebungzu solcher wurde geschiehet an einigen orten, gleichwie es an-fangs durchgehends statt gefunden, durch ordentliche wähl dergeistlichen Ordensfrauen, an andern aber, zum exempel inFranckreich, Massen sich die Landes-Herren der nomination an,auf welche nachmals die Päpstliche destätigung erfolgt. Ihregewalt über die untergebene Nonnen oder Stifts-Fräulcin, wie

auch was die exemtion von der Bischöfflichcn gerichtbarkeitund andere dinge anlangt, ist derjenigen gleich, welche den Aeb-ten in den manns-klöstern oder Stiftern zukömmt. Doch wasdem Priester-orden anhängig ist, wird durch sie gewissen Prie-stern aufgetragen. Es giebt auch weibliche <Oüfter oder klö-ster, welche die Protestantische lehre angenommen haben, unddessen ungeachtet nicht seculartsirt, sondern in dem vorigen stän-de, so viel es die grund-satze der gemeldeten religion vergönnen,unter der aufsicht einer Aebtißin gelassen worden.

Aebtißinnen, (gefürstete) des heiligen Römischen Reichs,find in Teutschlano u) die von Essen ; (2) die von Buchau ;(;) die von Quedlinburg ; (4) die von Andlau ; (?) die vonLindau ; ' ( 6 ) die von Hervorden; (7) die von Gcrnrode;(welche aber von den Fürsten von Anhalt eximirt ist,) (8) dievon Nieder-Münster zu Regenspurg; (9) die von Ober-Mün-ster, gleichfalls zu Regenspurg; (10) die von Burgfchaid beyAachen: in) die von Gandersheim ; (12) die von Rothenmün-ster bey Rothweil; (13) die von Gutenzell ; (14) die von Heg-genbach ; (1?) die von Baindt . Von einer jedweden insonder-heit hat nian die artickul, so davon eigentlich harrdeln, nachzuse-hen. Indessen ist allhier anzumercken (1) daß sie insgesamt derCatholischen religion zugethan, ausgenommen die von Qued­ linburg , die von Hervorden und die von Gandersheim , welcheLutherisch sind; (2) daß sie mit dem titul Hochwürdigst undFürstliche Gnaden beehret werden; (3) daß sie aufReichs-tagcndurch Gesandten erscheinen,und ihr votum ablegen können, dochso, daß sie alle zusammen zugleich mit den Schwäbischen undRheinischen Prälaten mehr nicht als zwey vota haben; (4) daßsie zu solcher würde ordentlich durch die wähl der Stifts-Frau-lein gelangen; (?)daß sie innerhalb ihres districts die den andernReichs-Ständen zukommendeLandes-Fürstliche Hoheit zu exerci-ren befugt sind, jedoch etliche mit Widerspruch oder mit restri-ction der mächtigern Fürsten,welche sie zu nachbarn habenden,ptores Juris publici Romano-Germanici.

* Abu Abdalla Alamin, wurde an. 8-27. der sieben undzwantzigsteCalife,und der sechste aus dem gefchlechte dererAbassi-den. Sein vatter Abugiafar Harun Raschid war einsmalskranck, und da ricth der jüngste söhn Almamon,man sollte demvatter zur aber lassen, obgleich die andern alle darinnen zuwiderwaren:A!s aber der vatter hierdurch zu seiner vorigen gesundheitgelangte, so bedachte er diesen Almamon in feinem testamentesehr wohl, und befahl, daß er gleich nach dem ältesten söhn A-lamin zur Succession gelangen sollte. Hierüber entstund einegrosse Verbitterung zwischen diesen beyden brüdern. Alaminwar dem fressen und sauffen ergeben, und wurde deswegen vonvielen leuthen sehr gehasset; hingegen Almamon gewann durchseine kluge eonduite jedermans gewogenheit. Es währete auchnicht lange, so ward ein aufruhr im volck, da müsse Alaminnach dem gefängnis, und Almamon ward dafür aus den throngesetzet. Älamln entwischte zwar aus seinem verhafft, wardaber in Bagdad belagert, und endlich an. 813. in einem gartentodt geschlagen. Als die stadt Bagdad schon belagert wäre, sospielete er, als er noch lebte, immer mit einem seiner knechtenim brettspiele, und als ihm einst ein getreuer Rath diese ver-mahnung gab : O duDeherrscher der rechtgläubigen, jetztist es nicht fpielens zeit, stehe auf und warte deines regi«ments : so gab er zur antwort: Er sollte ihn doch unge-hindert lassen, weil er einen treflichen zug auf dembrettspiele vor sich hatte. Endlich als man der stadt den gar-aus machen wollte, so gieng er einst des abends noch am Wasserspatziren, und ließ eine gewisse Wahrsagerin zu sich kommen, wel-che ihm von dem ausgange dieses krieges weissagen sollte. Weilihm nun diese keine gute antwort gäbe,fluchte er ihr alles Un-glück auf den hals. Es ließ sich aber darauf zwevmal nach-einander, wie man erzehlet, eine greuliche stimme hören: Diefache ist vollbracht, darüber ihr gerathschlaaet habt.Worauf er nach etlichen tagen gemeldter Massen gelobtet wor-den» Eimachz. hift. Sarac. II. 7.

* Abu Ahmed Ben Lassem,aus der stadt Amasia in Nato'lien gebürtig, erklärete im jähr 888 . der Hegira öffentlich das-jenige buch, welches Ahmed Ben Athaallah Alcrimi von denengrund-jatzen der Mahomeranifchen lehre geschrieben Hai. d'h«-

belot , biblioth. Orient.

* Abu Ali, ein fürtreflicher Arabischer Feldmesser, welchermgleich auch für einen guten Poeten gehalten wurde, lebte inCgyptenimiahrChristi n;?. und 530. der Hegira . D Her bebt ,biblioth. Orient.

* Abu Ali Emir, der letzte Fürst aus dem Sangiurischenaeschlecht, ward geschlagm und gefangen genommen von demGatznovidifchcn Sultan Mahmud. Der Poet Abulfarah hatdiesen Fürsten sehr gelobt in seinen getichtm. DHerbelot ,biblioth. Orient.

* Abu Ali Almodhaffer, zugcnannt Al Alaovi, ein Ara-ber von geburt, hat einen tractat von der ticht-kunst geschrieben,der den tltul hat: Nadhrat al Agridh. Dieses buch findet sich inder Königlichen bibliotheck zu Paris num. 1143. DHerbelot.

* Abu Aschraf, ist der urheber des buchs: Tarikh al Abbas,d. i. eine Chronick der Abassiden. DHerbelot.

* Abubaba, (ein söhn Mahamet) wäre der scchzehcndc Ca-uf oder ^ Nachfolger des Mahomcts, und ward nach dem tobedes Marvan im jähr Christi 734. durch die Araber aus Svrien

auf