( 4 § )
unter diesen ist das fogenandte *exclieguergericht noch im Wesen.
Diese gerichte waren stats umdie persohn des königs; er tren-nete das geistliche gericht von dembürgerlichen, und war unter seinengesehen, die er in normannischersprach publieiren lassen, dasjenigedas schärfste, welches bey strafe derVerstümmelung, oder gar des todes,die jagd verbot.
Die Nachfolger Wilhelms deseroberers gaben unterschiedlichebriefliche Urkunden»
Hein-