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zugleich die regierungsart festse-tzen , die sittengesetze, welche dieÜbelthäter strafen, und die bürger-lichen , welche die erbschasten, dieVormundschaften , den Wucher unddie contracten betreffen, die ge-setzgeber, welche in den monarchi-schen ständen gesetze geben, führengemeiniglich sechsten die höchstegewalt; wenn ihre gesetze gelindsind, so erhalten sie sich von sichselbst; alle privatpersohnen sindenihren nutzen dabey; sind sie aberhart und tyrannisch, so werdensie nicht lange bestehen, weil zuderen beobachtung gewalt muß aus-geübet werden, und weil der ty-rann allein sich wider das ganzeVolk, welches er zu unterdrückensuchet, erkläret.
In verschiedenen freyen ständen,wo privatpersohnen gesetzgeber wa-
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