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Die gesetze, welche -ie fchuldnevbetreffen, erfordern ohne Wider-spruch die gröste behutsamkeit undVorsicht von feiten derjenigen, wel-che solche machen; wenn diese ge-fetze die gläubiger begünstigen, sowird der stand der schuldner all-zuhart, und kan sie ein unglückli-cher zufall um ihre yabschaft brin-gen ; ist im gegentheil dieses gesetzihnen günstig, so wir- das öffent-liche vertrauen durch die zernich-tung der eontracten, welche sichauf treue und glauben steuern,verfälschet.
Dieser
litische ftcyheit eines bürgers bestehet ineiner gemühtsrube, welche die Meinung,so ein jeder von seiner sicherheit hat, wir-ket ; und muß , um diese freyheit zu ge-messen , die regierungsart also eingerichtetseyn, daß ein bürger den andern nicht zuförchten habe- ^