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für die Landgemeinden, die wir an anderer Stelle be-sprechen werden, musste dahin führen J ).
Hier ist auch der Ort, die Frage zu beantworten,ob die Unterstützung durch die Gemeinden eine Rechts-pflicht war?
Über diesen Punkt ist schon sehr verschieden ge-urteilt worden. Die Urteile gehen aber hauptsächlichdeswegen auseinander, weil die Pflicht der Gemeindenzur Unterstützung und der Anspruch der Armen dar-auf nicht mit genügender Schärfe auseinander gehaltenwerden.
Sehen wir also zuerst die Stellung der Gemeindenin Bezug auf die Unterstützung an:
Im Mandat von 1571 stellt die Regierung an dieGemeinden wegen der Armenunterstützung ein „ ern-stiges Gesinnen und Begehren“, also eine Aufforde-rung, welche durch die Autorität der Obrigkeit ge-stützt wird. Ein anderer Passus lautet dahin, die Unter-thanen sollen „vermant und gewarnet sein, sich dar-nach wüsscn zu halten, ouch unsere Amptlüt ein ge-flissen Ufsäclien daruf haben, dass dem also gestraksnachkommen und gliibt werde“. Auch ist es der Willeund die ernstliche Meinung der Obrigkeit, dass dasMandat von den Kanzeln verlesen werden solle, „da-mit sich Kiemand der Unwüssenlieit diss unsers An-sechens entschuldigen noch ausreden könne, sondersdarnach zu richten wüsse“ * 2 ).
') l)ie Ausgleichung der Armenlast zwischen den einzelnenGemeinden eines Kirchspiels werden wir in einem der folgendenAbschnitte besprechen.
2 ) Es ist also unrichtig, wenn Blösch im Verfassungsrat von1846 behauptet hat, dass vor dem Jahre 1614 keine Verordnungetwas anderes als die allgemeine Christenpflicht ausspreche. DasMandat von 1571 ist vielmehr derart gehalten, dass man die Unter-stützung als liechtspflicht, ansehen muss, ja es ist sogar das einzige,worin von der Christenpflicht gar nicht die Rede ist.