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Nach den Bettelordnungen von 1676 und 1690ist streng darauf zu achten, dass das Almosen „nichtden starken, müssiggehenden, sondern einzig und alleinden dürftigen und würdigen Armen mitgetheilt wer-den möge“. „Wie dann in dem Wort Armen die Ge-sunden, Erwachsenen und Starken, auch die, so etwasMittel haben und darneben arbeiten mögend, gar nichtgemeint, sonders allein die Alten, Lahmen, armenKranken und presthaften Menschen, die gar nichtsmehr thun und mit ihrer Handarbeit sich nicht mehrernehren könnend, auch sonst unerzogne, vater- undmutterlose Waislein zu solchem Almosen zugelassenund verstanden sein sollend.“
Die Erklärung, wie in allen den Bettelordnungender Ausdruck „ihre“ (d. h. der Gemeinden) Armenaufzufassen ist, werden wir in dem Abschnitt über dieEntwicklung der Heimatrechte zu gehen haben.
Der Kreis derjenigen Armen, die unterstiitzungswlirdigsind, ist also nur ein beschränkter und entsprichtungefähr dem Begriff der heutigen „Notarmen“. Aberauch diese sollen nicht einen Rechtsanspruch auf dasAlmosen haben. In den Bottolordnungon von 1676und 1690 wird vielmehr den Armen, „damit sie destominder zur Ungeduld bewegt werdind und sich destogehorsamer in dise unsere Ordnung einzuschicken Ur-sach liabind“, eingeschärft, dass es sich bei der Steuer,die sie durch die Gemeinden erhalten, nur um einAlmosen , das zwar reguliert sei, also um eine frei-willige Wohlthat handle 1 ).
*) Diese Stelle scheint allerdings mit andern Bestimmungenin einigem Widerspruch zu stehen. Der ganze Abschnitt ist über-haupt etwas unklar, weil darin zwei ganz verschiedene Sachen, dieStellung des Unterstützten gegenüber der Gemeinde und dieMotivierung des Bezuges der Armensteuer von den Wohlhabenden,zusammengeworfen werden.