Buch 
Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
Entstehung
Seite
160
JPEG-Download
 

160

liehen Zeiten am Ort gesessen und allda verstorbenseien. Dies geschehe unter dem Yorwand, als ohdieselben oder deren Eltern anderswo ihre Heimathätten. Diese Abschiebungen verursachen viele un-nütze Kosten, überhaupt sei dieseine unseren liebenAngehörigen unanständige Procedur und Gefecht,womit die Almosenkammer nun schon genug Mühegehabt habe.

Um nun diesem Unwesen einmal ein Ende zumachen, wird den Gemeinden verboten, einander zucitieren, und jeder soll da, wo er sich mit den Seinenhintersässlich befindet, ohne weiteres Disputieren geduldetwerden. Eine Ausnahmestellung nehmen diejenigenein, welche (wie es in der Verordnung von 1676 vor-geschrieben ist) von ihrer bekannten Heimat glaub-würdige Scheine in Händen haben und sich in andernGemeinden auf halten, weil sie dort Lehen empfangenhaben oder einen Beruf ausüben. Diese mögen ohneBeschwerde geduldet werden, d. h. sie behalten dasHeimatrecht der Gemeinden, welche ihnen Scheineausgestellt haben.

In anderer Beziehung nehmen eine Ausnahmestel-lung diejenigen ein,welche nur angenommene Landes-kinder aus Mangel Heimats mit sonderbaren gegebnenScheinen unter unsrem kleinen Kanzlei-Bären (Siegel)Arbeit und Nahrung zu suchen aufs Land gewiesenworden, ohne dass selbige einicher Gemeind söllindaufgedrungen werden. Es waren dies also blosseStaatsbürger, die kein Heimatrecht einer Gemeindehatten und welchen auch kein solches verschafft wurde,sehr wahrscheinlich in der Mehrzahl Leute, die ohnefesten Wohnsitz zur Ausübung ihres Gewerbes im Landeherumzogen, oder vielleicht auch solche, die aus derHauptstadt und deren Umgebung weggewiesen wur-