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schaftliche Yerband allmählich seine Bedeutung verlor,ging der Rest des öffentlichen Lebens an die Bürger-schaften über, welche die korporative Form von eigent-lichen Burgergemeinden annahmen und auch die Orts-verwaltung besorgten.
Im Emmenthal erhielten sich die alten „ Tellge -meinden so dass wir in diesem Landesteil bis 1830zwar überall Ortsburger, aber keine Burgergemeindentreffen.
Im Mittelland und Oberaargau, wo die Güterfür die Rechtsame ’) massgebend waren, erhielt sichteilweise noch bis in unser Jahrhundert hinein (d. h.mit Unterbrechung während der Helvetik) im wesent-lichen die alte Form der Dor/gemeinden.
Die Entstehung der Heimatrechte beschränkte aberauch hier ihre Wirkung nicht bloss auf die Armen-pflege, sondern übte auch einen Einfluss auf die
Nutzungsrechte aus.
Wald und Allmend waren hier noch Eigentumdes Grundherrn, also seit der Reformation an denmeisten Orten des Staates * 2 ). Rechtlich kamen dieNutzungen davon nur den eigentlichen Dorfgenossenzu, der „Bursami“, welche die Lehengüter bewirt-schaftete; als Vergünstigung wurde aber auch denTaunern und Handwerkern, welche nur ganz wenigoder gar keinen Grundbesitz hatten, ein bescheidenerAnteil an Wald und Weide gestattet. Für die Tauner,
0 Allerdings kommt es seit dem 17. Jahrhundert auch vor,dass die Rechtsame selbständig verkauft werden. Vergleichehierüber die Abhandlung von Friedr. v. Wyss, S. 104—110.
2 ) Vergl. darüber die Aufsätze von Dr. Wyss, Stettier undKoch in Bd. 1 und 3 der Zeitschrift für vaterländisches Recht.