171
her“ zu Hülf der Armen Beunden abzustecken, „jedochohne Eigentum, sondern nur für die Lebzeit ihrerArmen und Burgern x ) und so lang Mangel erscheint“.Wenn einer der Armen zu Mitteln kommt, sollen seineabgesteckten Beunden oder Gärten wieder an die Ge-meinde fallen, welche sie einem andern zuteilen mag etc.Solche Zuteilungen von Allmendstücken beschränktensich aber mit der Zeit nicht nur auf die eigentlichenUnterstützungsbedürftigen, sondern wurden auf diegesamte ansässige Bevölkerung ausgedehnt. Oft gingenallerdings heftige Kämpfe voraus, bis sich die „Bur-sami“ dazu verstand, ihre Einwilligung dazu zu geben.Zu solchen Konflikten konnte es besonders da kommen,wo die Bevölkerung nicht eine rein bäuerliche war,und die Handwerker und Taglöhner infolge ihrergrösseren Zahl etwas sicherer aufzutreten wagten 2 ).
Als nun die Heimatrechte geschaffen wurden, konntesich sehr leicht die Ansicht ausbilden, dass überhauptjeder Burger Anspruch auf Nutzungen in Wald undAllmend habe. Wenn auch anfangs ausdrücklich an-erkannt werden musste, dass dies nur als Yergünstigung
*) In Langenthal wird der Ausdruck „Burger“ im Gegen-satz zur „Bursami“ schon seit der Mitte des 17. Jahrhundertsgebraucht.
2 ) So kam es z. B. in Langenthal im 17. Jahrhundert mehr-mals zu tumultuarischen Auftritten, bei welchen die Vermittlungder Regierung notwendig war.
Miaskowski sagt in seinem Werke über die SchweizerischeAllmend: das richtig verstandene Interesse der hablichen Bauern,die im Besitze der Realrechte waren, habe einer Begründung vonbescheidenen Personalrechten an sich nicht widerstrebt, da dieseeiner aufstrebenden Klasse zu gut kam, von der die Dorfleutemanche Vorteile genossen, indem sie sie als Taglöhner und Hand-werker brauchten, ihnen ihre Bodenprodukte verkauften etc. DieseAnsicht scheint aber bei unsern Bauern nicht allgemein durch-gedrungen zu sein.