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verschaffen, als sie verfügte, dass jeder da, „wo ersich' mit den Seinen hintersässlich befindet“, ohneweiteres Disputieren geduldet werden solle.
Indem nun jeder, auch der Hintersasse, an seinemWohnort heimatberechtigt wurde und nicht abgeschobenwerden durfte, ist für den Moment die örtliche Armen-pflege rein durchgeführt, aber nur so lange, als jederin seiner Heimatgemeinde sitzen blieb. Sobald einTeil der Bevölkerung den Wohnort veränderte, wurdedas Prinzip durchbrochen, und zwar deswegen, weildie Heimatrechte bleibend und erblich sind. DieFälle, in welchen das alte Heimatrecht aufgegeben undin der neuen Wohnsitzgemeinde ein anderes erworbenwurde, kamen eben äusserst selten vor, und Leuten,die kein bedeutendes Vermögen hatten, war es geradezuunmöglich, sich irgendwo als „Burger“ einzukaufen.Nun wurde aber den armen Leuten durch die Regierungausdrücklich gestattet, „zu ihrem Nutzen und Unter-halt anderswo nach Belieben und Gelegenheit ehrlicheDienste zu suchen und anzunehmen“.
Sie mussten aber einen Heimatschein besitzen undnicht die Wohnsitzgemeinde, sondern die Heimat-gemeinde hatte im Notfall die Pflicht der Unterstützung.Damit war aber der Schritt von der örtlichen zur heimat-lichen oder bürgerlichen Armenpflege geschehen.
Welche praktische Bedeutung dieser Übergang zueinem neuen Grundsatz für das Armenwesen hatte, tratin den ersten Zeiten noch wenig hervor, und der Unter-schied zwischen örtlicher und bürgerlicher Armen-pflege war mehr ein theoretischer. In voller Schärfezeigten sich die Folgen des Systemswechsels erst, nach-dem einmal ein bedeutender Teil der Bevölkerungausserhalb der Heimatgemeinde wohnhaft war.