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führt werden“_ „als da sind fabriques oder Manu-
fakturen von Seiden, Wollen, Lader, Leinwand etc.“
Zu diesem Zweck wurden dem Kommerzienratziemlich weitgehende Kompetenzen eingeräumt: erhatte „ Ordnungen und Reglement unter den Nego-cianten, Manufacturiers und Arbeiteren zu machen“, erkonnte für einzelne Gewerbe Befreiung von Zöllenund Abgaben aussprechen, fremde Geschäftsleute alsHabitanten oder Ewige Einwohner aufnehmen, Wai-senkinder, sowie Söhne und Töchter verarmter Bur-ger zu Gewerben und Manufakturen heranziehen,Streitigkeiten unter Geschäftsleuten, wenn der Wertdes Gegenstandes 2000 Franken nicht übertieg, beur-teilen, bei Übertretung der Verordnungen Strafen undBussen aussprechen und ein „kurzes Recht“ adminis-trieren etc. Diese Kompetenzen wurden später nochbeträchtlich ausgedehnt und auch den Gewerbsleutenund Fabrikanten noch weitergehende Vorteile undPrivilegien eingeräumt, so besonders durch die „Hoch-Oberkeitliche Verordnung, welcher Gestalten die Ma-nufacturen und Handlungen beförderet und geäuffnet,und dardurch der Armuth und dem Müssiggang zuStadt und Land gesteuret werden könne und solle“,von 1719. *)
Bemerkenswert ist in dieser Verordnung auch folgenderAbschnitt: „Sintemahlen die Consomption die Seel aller Manu-fakturen ist, so haben Wir (Gr. und Kl. Rath) auch zu gutem desLands und damit den Fabrikanten der Vertrieb ihrer Waar ver-sichert werde, Uns entschlossen, Uns und die Unserigen mitLand-Waar, es seie von Wollen, Baumwollen, Leinwat, Seiden,Lader und dergleichen zu behelfen und zu kleiden.“ Die gnädigenHerren hoffen, dies gute Beispiel werde überall, besonders beiallen obrigkeitlichen Beamten zu Stadt und Land, Nachahmungfinden.
Wir haben freilich allen Grund, zu bezweifeln, dass diesemBeschluss von den gn. Herren selbst nachgelebt wurde. Auf demPapier nimmt er sich aber ganz hübsch aus.