251
In diesem Zustand trat nach Beschluss vom 25. Ja-nuar 1777 nur insofern eine Änderung ein, als dieHeimatlosen, oder vielmehr die Landsassen, wie siejetzt hiessen, statt der Toleranzscheine Korporations-scheine erhielten, welche hei den "Wohnortgemeinden„die gleiche Würkung als ein vollgültiger Heimat-schein“ haben sollten.
In diesen Korporationsscheinen lautet der wich-tigste Passus, dass der Inhaber H. H. „im Falle derKot nach Erfordernis der Umstände verpflegt und zu-gleich, als nunmehr heimatrechtig aller Orten in ihrerGnaden Landen, wie jedes verburgerte Landskind vonStädten und Gemeinden, je nach Ausweis ihrer Rechteund Freiheiten ruhig geduldet werden und des dortigenRichters Amtsangehöriger sein, auch während seinesDaseins dessen Schutzes, gleich jeder andere Ur. Gn.Herren Unterthan gemessen soll.“
Die Konstituierung der deutschen Yersuchskorpo-ration erfolgte im März und April 1777.
Den vermöglicken Mitgliedern derselben wurdeeine kleine Steuer auferlegt, welche durch besondereEinnehmer einzukassieren war. Daneben erhielt dieKorporation einen Vorstand von 12 Mitgliedern, welcheauch bei der Armenpflege mitzuwirken hatten.
Ein ähnliches Verfahren fand für die Ämter Vivisund Älen im Herbst des nämlichen Jahres statt.
Kach diesen Versuchen und darüber erstatteten Be-richten wurde dann in mehreren Sitzungen des Gros-sen Rates im August und September 1779 und Fe-bruar 1780 ein Dekret angenommen, durch welchesfür das ganze heimische Gebiet eine einzige Landsas-senkorporation errichtet wurde.