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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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gemeinden mit allgemein bürgerlichem Nutzungsgutsind für die durch den Ertrag des bürgerlichen Ar-menguts nicht gedeckten Kosten der Armenpflegeihrer Angehörigen rückerstattungspflichtig. Sie kön-nen sich durch eine angemessene Ergänzung des Ar-menguts von dieser Pflicht befreien. Das Gesetz be-stimmt den Umfang der Rückerstattungspflicht unddas bezügliche Verfahren.

In diesem Vorschlag, so massig er gehalten war,wollte man nun aber einen Angriff auf das Burger-gut und die Ausscheidungsverträge erblicken, durchwelche die Burgergemeinden von den Belastungen, dieman ihnen zumuten wolle, definitiv befreit seien. Anden Ausscheidungsverträgen, wurde gesagt, halten dieBurger so fest,wie die alten Eidgenossen an ihrenFreiheitsbriefen.

Hierüber erhob sich nun aber eine lebhafte De-batte, wobei besonders die Jurassier den Antrag derRegierung euergisch verteidigten. Schliesslich Hessder Grosse Rat denselben dennoch fallen und er-setzte ihn durch eine Bestimmung (in § 68 der Ver-fassung), welche folgenden Wortlaut hat:Die bis-herigen Leistungen der Bürgerschaften und der bür-gerlichen Korporationen an die Armenpflege ihrerAngehörigen werden dem Grundsätze nach beibe-halten.

Nach der Botschaft des Grossen Rates vom 26. April1893 wird es als selbstverständlich betrachtet, dassdiese Vorschrift auch für den Fall und da Geltungbehält, wo die Armenpflege von der Burgergemeindean die Wohnsitzgemeinde übergeht. Um jedem Zwei-fel hierüber zu begegnen, wurde diese Auffassungdes Grossen Rates auch im Protokoll ausdrücklichausgesprochen.