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Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern von der Reformation bis auf die neuere Zeit / im Auftrage der bernischen Armendirektion dargestellt von Karl Geiser
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wesentlichen eine Weiterbildung der Bettelordnungvon 1690 ist. Dabei wird aber nicht nur den Heimat-gemeinden *) die Pflicht zur Versorgung ihrer ArmenÜberhunden, sondern die letzteren erhalten das Recht,wenn ihnen keine oder ungenügende Unterstützung ver-abfolgt wird, beim Oberamtmann Klage zu führen.Die Unterstützungspflicht der Gemeinden beschränktsich nicht mehr, wie nach den Bettelordnungen, aufdie Arbeitsunfähigen, sondern sie wird auch auf die-jenigen ausgedehnt, welche ohne ihr VerschuldenMangel an Verdienst leiden.

Die Wirkungen dieser Gesetzgebung sind von unseingehend geschildert worden.

Sie waren besonders für die Gemeinden mit zahl-reichen auswärtigen Armen so verhängnisvoll, dass manbei der Verfassungsrevision von 1846 das Heil ineinem ganz entgegengesetzten Prinzipe suchte und diegesetzliche Unterstützungspflicht der Gemeinden auf-gehoben erklärte.

Das Armengesetz vom 23. April 1847 bezweckteden allmählichen Übergang zur freiwilligen und ört-lichen Armenpflege.

Die Wirksamkeit der Armenvereine in den Ge-meinden sollte durch staatliche Anstalten ergänztwerden. Der Bezug von Armentellen hätte nach demGesetz mit dem Jahre 1851 aufhören sollen.

Das Resultat war aber ein ganz anderes, als mangehofft hatte.

Der Staat blieb mit der Errichtung von Anstaltenzurück, die Wirksamkeit der Armenvereine entsprachden Erwartungen nur in geringem Masse, die Ten-

')Den Gemeinden und Bürgerschaften, lautet der Aus-druck in § 1 des Gesetzes.