Vorwort und Übersicht über die neuereLiteratur.
Der äussere Anlass zur Abfassung der vorliegendenGrundzüge lag in der Wahrnehmung, dass zum Studium derbernischen Rechtsgeschichte gegenwärtig kein für den Stu-denten brauchbares Werk besteht. Die «Geschichte deseidgenössischen Freistaates Bern» (6 Bände, 1838—1840)von Anton von Tillier , bietet allgemeine, nicht Rechts-geschichte. Stettiers Staats- und Rechtsgeschichte des Kan-tons Bern (1845) und die aus dem Nachlass /. Leuenbergers1873 gesammelten «Studien über bernische Rechtsgeschichte »sind in vielen Teilen als veraltet zu bezeichnen.
Die Untersuchungen M. von Stürlers und Ed. vonWattenwyls sind auch im zweitgenannten Werk noch wenigbenutzt. Und doch sind für die bernische Accfegesehichtenoch heute wertvoll die Werke von Ed. von Wattenwyl vonDiessbach, besonders seine Geschichte der Stadt und Land-schaft Bern (1. Band 1867, 2. Band 1872) als Fortsetzungder Geschichte der alten Landschaft Bern L. Wurstern-bergers (1862); ferner J. SchyieUs und M. v. Stürlers Über-sicht der ältern Rechtsquellen des Kantons Bern (1871).Seither sind eine Anzahl trefflicher Einzeluntersuchungenerschienen, die hiernach ausgiebig benutzt worden sind. Sovor allem Karl Geisers Geschichte der bernischen Verfassung1191—1471 (1888), die der gleiche Verfasser in der Fest-schrift zur VII. Säkularfeier der Gründung Berns (1891) biszur französischen Revolution fortgeführt hat («Die Verfas-sung des alten Bern»). Aus der gleichen Festschrift sind zuerwähnen die Aufsätze von: