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I. Teil
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der übrigen Lasten bewenden; die Einzugs- und Hintersäss-gelder und ihre Verwendung seien durch Verordnung vom23. Mai 1804 in der einzig natürlichen Art geregelt, und überdie Jagd bestehe nun die zweckmässige Polizeiverordnungvom 14. Juni 1817.

Für die ihnen entgehenden, nun der Staatskasse zu-fliessenden Einnahmen aus der niedern Gerichtsbarkeitwurde immerhin den frühem Herrschaftsherren ein Ent-schädigungsbetrag angeboten, von ihnen aber aus Grund-satz abgelehnt, da sie «ihr Eigentum bestmöglich verteidigenwollten»; nur das unverliehene Eigentum und die nachweis-baren dinglichen Rechte, nebst den Ablösungsbeträgen fürdie Bodenzinse und Zehnten, blieben ihnen.

d) Im Fürstbistum Base l machten die grundherrlichenRechte eine ähnliche Entwicklung durch; jedoch gelangtensie meistenorts in die Hand des Bischofs selber oder derGotteshäuser von Münster, St. Ursitz, Bellelay und Lützel.Seit dem 15. Jahrhundert dehnte der Fürst die landesherr-liche Gewalt auf Kosten der Grundherren aus; der Mühlen-,Backofen- und Trottenbann, die Jagd, die Fischerei und dieWasserrechte würden als landesherrliche Regalien angesehen,die in der Regel nur kraft Lehenrechts durch die Grundherr-schaften (weltliche und geistliche Vasallen des Fürsten)ausgeübt werden konnten; Ausnahmen wurden nur beiurkundlichem Nachweis als rechtsbeständig anerkannt. Diefranzösische Revolution war in ihrem heftigsten Stadium,als sie über das Fürstbistum hereinbrach; in rücksichts-losester Weise wurden die grundherrlichen Rechte durchDekrete der Republik (1792 und 1793) entschädigungslosaufgehoben und die Gemeinden und Bürger doktrinär inalle Rechte «wiedereingesetzt», deren sie durch die feudaleHerrschaft «beraubt» (depouille) gewesen.