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III. Teil
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Eine Treuepflicht besonderer Art hatte der Fürsprech ,d. h. der Gerichtsäss, welcher das «Wort» des Klägers oderdes Beklagten vor Gericht führte. Jeder Gerichtsäss warverpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen, wenn er voneiner Partei darum gebeten wurde 8 ); hatte seine Parteidas Gefühl, er «versäume oder verkürze» sie, konnte sieohne weiteres «von ihm stehen» und einen andern oder einendritten Gerichtsäss als Fürsprech erbitten 9 ). — Die leichteLösbarkeit dieses Auftragsverhältnisses übertrug sich natur-gemäss auf die aussergerichtlich beigezogenen Anwälte(advocatus, Beiständer, procurator). In politischen Ver-handlungen und in geistlichen Prozessen erschienen solcheAnwälte schon im 14. Jahrhundert, namentlich zur Ver-tretung (procuratorio nomine) für Fürsten, für Kircli-genossen und andere Gemeinschaften 10 ). Später scheinensie hauptsächlich die Vertretung in Forderungsstreitenbesorgt zu haben 11 ). Erst 1709—1711 12 ) wurde das ge-

8 ) Vgl. § 353 hiervor. — Ausnahme nach XVelti 91 N. 121 (1367).

9 ) Welti, Murten 326 c. 30 (1566).

,0 ) König Rudolf von Habsburg beauftragt 1282 den Bischof vonBasel, alle Streitigkeiten mit dem Grafen von Savoyen zu schlichten{daraus et concedimus auctoritatcm plenariam et speciale mandatumtractandi, componendi, disponendi et etiam ordinandi inter nos et ...comitem . . .; rat um et gratum habere volentes, quicquid . . . duxeritordinandum). T. II 347 f. N. 265 f. — F. V 676 (1329). — Im Jetzer-prozess zogen die angeschuldigten Dominikaner procuratoren, advo-caten und doctoren geistlicher Rechte, wohl meist aus Basel, zurVerteidigung bei (Anshelm 3 131 Z. 33 u. 138 ff.).

n ) Vgl. Mutach 107 ff., 178. Waldkirch, Gerechter Folterbank88 ff. — Welti, Murten 129 c. 44 (1400).

Vi ) «Erneuerte Ordnung und Einsehen wider allerhand Miss-brauch in Verführung des Rechtens» usw. 31 ff. Auf dem Land liessdiese Ordnung es dabei bewenden, dass die Amtleute den Parteienbewilligten, Beiständer oder Advokaten beizuziehen (a. a. O. 33 f.).Vgl. Emmental. l^andsatz. 1O59: «Wann einer ... byständer nimmt,desglichen auch zagesatzte erwirbt, so er in andere Gricht, da si nitgesessen sind, hinfertiget und da brucht, der sol solchen vögten,byständeren und zugesatzten, auch anderen, so er durch herrschaftbotteerlanget .... ihre gebiirliche belonung werden hissen, nemlich jedem2 batzen mit und neben der zerung»; wird der Beistand an seinemWohnort benutzt, so erhält er einen batzen Taglohn und Zehrung. — In

//. A 'cHmJ'tthrt, GrundzUge der bcrnischen Reehtsgeschichte #.

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