Band 
III. Teil
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werbsmässige «Advocatisieren und Beiständereien annehmen»nur solchen Personen gestattet, die von der deutschenAppellationskammer examiniert, nach « Fleiss, Treue, Auf-richtigkeit und Tüchtigkeit» als geeignet befunden und zuihren Pflichten und Schuldigkeiten «ernstlich angemahnt»worden waren. Sie sollten ihren Beruf in guten Treuen undaller Aufrichtigkeit betreiben, wie es ehrlichen, die Tugend,Gerechtigkeit und Billigkeit liebenden Leuten geziemt,den Parteien «aufs kürzeste und beste durch gerade Wegeund ohne schlimme Umgang aus den Sachen (= Streit-sachen) helfen», keiner Partei wider ihr Gewissen «in einTröhl raten», das Recht (= Prozess) nicht verlängern,«ihrer angenommenen Partei Recht der Gegenpartei nichtkündbar machen oder verraten» (Berufsgeheimnis), sichmit dem Lohn («Emolument oder Besoldung») begnügen,der für die einzelnen Besorgungen behördlich festgesetztwar, nebenher keine Verehrungen oder Geschenke aus-bedingen oder «heuschen», auch nicht Prozesse «um einGewisses verdingen» (eine Pauschalgebühr oder einen Anteilam Prozesserfolg als Lohn vereinbaren). Für die Festsetzungder Gebühren waren «Kostensmoderatoren» eingesetzt; dieunmittelbare Aufsicht über die Advokaten übten Grossweibelund Gerichtschreiber aus; sie zeigten Verfehlungen demtäglichen Rat an. Neben Schadenersatzpflicht traf denFehlbaren: Verlust der Emolumente, sei es der Partei gegen-über oder an den Staat (Confiscation), Auferlegung der er-gangenen Kosten, Gefangenschaft, «vollkommene Ent-setzung».

Diese Grundsätze blieben im wesentlichen in den spätemAdvokaten- oder Fürsprecherordnungen beibehalten 13 ).

Saanen durfte niemand ohne Erlaubnis des Gerichts als Anwalt auf-treten (Handschr. von 1813).

13 ) Vgl. K. F. Rheinwald, Gesetzb. über das gerichtliche Ver-fahren usw. (1848) 18 f. u. 29, 1803 wurden die Anwälte in drei Klasseneingeteilt (Fürspreche, Prokuratoren und Agenten): Nur die Fürsprechewaren befähigt, vor dem Appellationsgericht aufzutreten (Gesetzeund Dekrete 1 222 ff.). — Während der Helvetik glaubte sich «durch