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und aus dem schon vor der Gründung der Gesellschaft Vor-handenen 5 ).
Die Auflösung der Gesellschaft geschah meist nach § 404.Vereinbarung 1 ). Obwohl Beispiele fehlen, ist anzunehmen,dass pflichtwidriges Verhalten eines Gesellen den übrigendas Recht gab, entweder ihre Rinlagen zurückzuziehenoder den Fehlbaren auszuzahlen und auszustossen. DerTod eines Gesellen löste die Gesellschaft nicht ohne weiteresauf; dann jedenfalls nicht, wenn schon der Gründungsvertragvorgesehen hatte, dass die Erben Nachfolger in der Gesell-schaft sein würden 2 ). Gegen den vorzeitigen oder unzeitigenRückzug der Einlagen traf meist der GründungsvertragVorsorge 3 ). Streitigkeiten der Gesellen unter sich unter-warf häufig schon der Gesellschaftsvertrag dem Entscheideines Schiedsgerichtes '*).
Das Gesellschaftswesen, das zum guten Teil mit dem §ausgedehnten Überlandverkehr zusammenhing, scheint wäh-rend der Religionskriege zerfallen zu sein. Erst in der zweitenHälfte des 17. und im 18. Jahrhundert tauchten wiederoffene Erwerbsgesellschaften neben Gesellschaften mit Geld-beteiligung auf, nun nach ausländischem, zuerst italienischem,später französischem Muster 1 ). Namentlich die durchColbert vorbereitete Ordonnance du Commerce (1673) 2 )
5 ) Kobell 94 f., mit Verweis auf Blösch 279.
l ) T. 111 389 N. 233 (1329): Kündigung der Lehengemeinschaft:wenne er . . . an mich gevordert ze huse older ze hofe, older underougen, mit brieten older mit botten und mich manet, daz ich mich dergemeinschaft verziehe, daz sol ich . . . tun ane fürzug, bi dem eide,den ich darumbe getan han . . .
-) Kobelt 84 ff., 97 ff. — Ammann 32, 39.
3 ) Ammann 108 f. Beispiel in Regest. 54 (1430).
4 ) Apelbaum 92 f. — Alutach 179. — ZvatR 2 (1838), 35: «kaumwird ein Societätsakt zu finden sein, in dem der Vorbehalt nichtstände, dass im Falle von Streitigkeiten diese durch Schiedsrichterentschieden werden sollen».
*) Ammann 104 ff.
3 ) A. Esmein, Cours elein. d'hist. du droit fran^ais 2. Aufl.
(1895) 788.