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dürfte vorbildlich gewirkt haben. In Hern wurde das Cresell-schaftsrecht nicht durch Gesetz, sondern nur durch Ordnungdes Kommerzienrates den Verkehrserfordernissen angepasst 3 ).Wie anderwärts, so fand in Bern das Handelsregister (« Kauf-mannsmatricul», Raggionenbuch) Eingang; im Interesse desPublikums sollten alle Kaufleute und Handelsgesellschaften,offene Erwerbsgesellschaften wie Kommanditgesellschaftendarin eingetragen werden (1720, neuerdings 1765) 4 ).
Ihne Kommanditaktiengesellschaft bildete sich in Bernnoch im 18. Jahrhundert: Neben die unbeschränkt haftendenGesellschafter traten Aktionäre mit Beteiligungen von je10 Louis d’or («Aktionen»); der Kommerzienrat unterstütztedas Unternehmen durch die vierjährige Garantie der Verzinsungzu jährlich 4 %. Die Rückzahlung der Geldeinlagen war auf4 Termine vorgesehen, erstmals nach dem 4. Geschäftsjahr 5 ).
Das bernische Civilgesetzbuch behandelte die Enverbs-gesellschajt (entsprechend der heutigen Kollektivgesellschaft)und daneben die Kommandite 6 ), enthielt jedoch noch nichtsüber die Aktiengesellschaften; doch konnten die letztem vonder Regierung gestattet werden wie andere «moralischePersonen», die «einen bleibenden Zweck haben» 7 ). EinSondergesetz vom 27. November 1860 über die Aktien-gesellschaften galt bis zur Einführung des schweizerischenObligationenrechts (1883).
;i ) Kobelt 28 f., 47 und Lerch 34 ff., 142: Hern gestattete 1605die Gemeinschaft mit Fremden zum Betrieb der Manufaktur, balddarauf allgemein für den Handel, sofern der Fremde in Hern längereZeit ansässig gewesen war und sich in dem betreffenden Handelszweignützlich gemacht hatte. — Grundsätzlich verboten blieb dagegenden «Fremden und Äußeren», sich mit einem Burger der Stadt «ineiner Handlung en detail zu assoeieren» (Kaufhausordnung 1754 12 f.).
4 ) Lerch 141 f. — Kobelt 70.
5 ) Lerch 39. — Kobelt 100. Schon die alten Kommanditenzerfielen oft in eine grosse Zahl kleinerer und grösserer Geldeinlagenverschiedener Geldgeber, so dass sie den heutigen Kommanditaktien-gesellschaften glichen; vgl. Apelbaum, 96, 98 ff. Kobelt 54 und dorterwähnter Aufsatz von ßlösch in Arch. d. hist. Ver. 9 (1880) Heft 3.
ö ) Satz. 870 ff. und 88b.
') Satz. 27.