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Des Europäischen Herolds zweyte Haupt-Handlung
6um suj)^llc<!ttom5 sich an den geheimden Rathbey Hofe wenden / welcher dergleichen fachenzur reviiion annimmet/ wann sie von Wichtig-keit sind. Das Parlament zu Paris ist diß-falls allein so weit privileoirct/ daß es nur vordes Königs perfen rechenschafft geben darff.
R-cht in Das recht / wornach gesprochen wird /
ZMickrsich. ist allen Parlamenten! nicht einerley. Denneinige Provinhien haben ihre sonderbare Kam-ta und land-recht/andere richten sich nach demjure suKmiÄNLo. Zwar hatte sich K. -Henrichm vorgesetzet / alle seine/ wie auch seiner vor-fahren LäiÄa und Verordnungen in ein abson-derliches corpus zusammen bringen zu lassen/zu welcher arbeit unter andern auch der Prä-sident Brisson auserkohren wurde. Als nundasselbe A.1487 zu ende gebracht worden/ sandtees der König an alle Parlaments und hohenGerichte des Königreichs/ ihre meynung dar-über zu vernehmen / nachmahls aber selbigeszu autorisircn. Jedoch die innerlichen kriegeund des Königs blutiger tod verhinderten sol-ches vorhaben/ dergestalt / daß es niemahlsvüQ leZ!8 erlangt / unerachtet es zum öffcernmit anmerckungen einiger berühmten rechts-gelehrten in druck gekommen. Hieraus gabJacques Corbin A. 1627 ein großes volumenheraus/Locisx l.uäovici Xlil genannt/ darin-nen dieses Königs Verordnungen enthalten/und durch der vorigen Könige LLök-, theils er-läutert/ theils mit denselben conL-m'et waren/wiewohl sothane coMpNstio leZum so wohl alsder tqcnricianus nichts anders/ als einvon privat Personen ohne Königl. promuIZatloiaverfasstes werck zu nennen war/ biß endlichder jetzige König den rühm erlanget / daß erCodex Lud»- durch sein neu Corpus juris, Lode-Louis ge-vrci«!,us. ,,^iu/die geeichte von der Langwierigkeit derProcesse/ und von der chicane der advocatenziemlicher Massen befreyet hat/ und begreissetdieser Coclex die neuen Verordnungen von A.1667 biß A. l6zi. In der conrmu.iriou abersind die seither gegebenen gesctze und LKNaenthalten. Die art zu proceckrcn ist in vol-ler verhör/und mündlich oder schriffclich. Diegerichts - aäla werden in pleno bey einer jedenkammer laut abgelesen und darauf erkannt.Die partheyen müssen vor jede stunde jedemRathe eine creme geben. Der gewinnendetheil zahlet alle csxirte gebühren / welche ihmsein gegenpart wieder erstatten muß; Diearresta oder bescheide aber werden durch dietrabanten oder huissiers vollstrecket. Vor-zeiten hielte man auf das recht der wiedcrver-gcltung/ zahn um zahn u. d. g. Als derowe-gen das Parlament zu Chambery seinen eige-nen Präsidenten Pclisson wegen böser stückeconäsmuiret hatte/daß er össentlich mit einerbrennenden kertze i>u blossen Hemde busse thunsölte/appcllirte derselbe/ und spielte seinen Pro-ceß ans Parlament zu Paris/da ihm die -iblo-lueion, und hingegen seinem anklaget TabouetA. lss6 die aniende honorable/ nemlich nn blos-stn Hemde und mit einem strick am halse bussezu thun/zuerkannt wurde.
Übrige ge- In dem beschlusse des Palais zu Paris sind"och verschiedene andere gerichte/ als die mau-Paris. molstcinerne tafel / oder la Conetablie undAlarechaussee von Franckreich/ allwo der äl-
teste Marschall mit denen Mareschallen vonFranckreich zusammen kommen/ und mit Zuzie-hung eines gelehrten/ etwa eines Lupplicgtion-Meisters/ in irrungen zwischen der Noblesseund pour le point d' Honneur erkennen. Vonihrem erkäntniß kan niemand anders wohinals an den König selbst sich beruften.
Die vier grossen Meister der wasser undwälder in Franckreich/die kammer der Oo-niLmen und schayes des Bönigs/ die kam«mcr der Tresoriers oderGeneral-Schatz-meister/ welche in z Oeoeralitätcn durchs gan-tze Königreich bestehen; dieses sind die Ober-Einnehmere der zölle und mancherley schahun-gen und pächte. Das gerichte der erwehl-ten von den Voigteyen zu Paris/ welcheverschiedene bediente/ und mit eintheilung deranlagen zu thun haben. Die Cour des Mo-noyes oder der müny-hof/welcher die ausssichtführet/daß rechthaltige und einerley lnüntze imKönigreich erhalten werde/ ingleichen Überge-wichte/maaß und ellen/ über die msnuLÄuren.in golde/ silber und metallen. Sie bestehenaus neun ki-Lliäenten/und zum wenigsten dreys-sig Räthen/ und einigen Advocaten/ krocurs.
tor» Lcc.
Ferner ist auch in dem beschlusse des Palaisdas gerichte des Amtmannes/ welcher inbürger-und peinlichen fachen derer/so im Pa-lais/als auch in denen strassenDauphine/Calan-dre und der Vorstadt St. Jacob wohnen / or-dentlicher Richter ist. Weiter ist noch derzoll-odersteuer-hof/ la Cour desAides/welcher z kammern und 6 krqtiäenten/ z8 Ra-the/ und viel andere Königliche bedienten hat.
Sie erkennen absolute in allen stachen/ welchedie auflagen/hülffs-gelder/ zolle/pächte und ein-künffte des Königs antreffen. Aller Königli-chen bedienten namen undAdels-briefe müssenallhier rsZilinret werden/ sonsten setzet man siein die bürgerlichen steuer-anschläge.
Die Rechen - kammer / la chambre des^,^Ern-Loutes/ hat auch grosse gewalt / und ist schonoben Meldung davon/wie auch von ietztgedach-ter Cour des Aides / geschehen. Die zu Parishat einen Ober-und 10 andere ?rXliäemcn/ 72Kainmermeister/ZO Corrsetorez, und 74 Rech-nungs -anhörcr/ einen General -^clvocatenund General -krocuratorn samt vielen unter-bedienten. Ihre verrichrungen bestehen für-nehmlich in abhörung der Nentcrey und allerdicner rechnungen/ welche alle jähr abgelegetwerden müssen. Vor dieser kammer müssenauch alle Vasallen des Königs und bescherder Fürstenthümcr/ Hertzogthümer/ Pairies/
Marck- Graf-und Vice-GraMafften/Herr-schafften / Castellancyen rc. ihre Huldigung able-gen/ auch ihre lehn empfangen/ und werden al-le wichtige schrifften in krieges-und friedens-sachen/ hcyrathen der Könige unddero kindcr/deren Appanagen/ l.eoitimstiones und alle be-gnadigungen allhier re^niriret.
Von dem grossen Rathe/ le Grand Lon- Dir gross-seil/ist noch anzumerckcn / daß solcher einenOber-yr-xliUenten/ neinlich einen Canhlar/und8 andere pr-rtiUenten/ wie auch über so Räthe/zGeneral-^ävocr-ten/ einen General-procurs-torn, und eine menge der unter-bedienten ha-be. Deren gerichtbarkeit erstrecket sich über
das