von dem KönigreicheFranckrcich. 75
XXVI Drßdiecnrerbungenum der reli-gion willen ungültig fern.
XXVII g u befördcrung besserer Verständ-niß unter allen unsern Unterthanen wollenwir/daß die Reformirten zu allen ehren/würden/ ämtern und dienstcn gclasscn/undwegen ihres glaubens von keinen versam-langen/ geeichten rc. ausgeschlossen wer-den.
XXllX Daß man den Reformieren ihregrabstätten wieder gebe/so ihnen in den vo-rigen unruhen genommen worden / oderandere an wohl gelegenen orten / und um-sonst.
XXllX Daß man sie ihre todten ruhig-lich begraben lasse/ und nichts dafür vonihnen fordere.
XXX-.I.VII Damit die Reformirten zuihren rechten gelangen mögen/sollen zuParis/Castres/Grenoble/ und Bourdeauxgerichts-kammern seyn/ halb aus katholi-schen und halb aus Reformirten Räthenbestehend. ^ Es handeln diese articrcl auchvon denen handeln / die für gedachte gerichts-kammern gehören/von annehmung/besoldung/cmzahl der Räthen/rc.von den Mitteln diese küm-mern zu unterhalten.
I-Viii Daß alle die erkänrnissen/urthei-!e/rc. so wider die Rcformirtcn ergangen/von Heinrichs ll tode an / abgethan undnichtig seyen/und folglich ihnen alle ihreguter wieder eingeräumet sollen wer-den.
I.IX Daß ingleichcn aufgehoben seyenalle erkantnissc/ die in den vorigen läuf-st» gemacht worden wider die aus den Re-formirtcn/welche die Waffen ergriffen ha-ben / aus dem lande oder in eine anderestadt/ dorffrc. des Reiches geflohen sind/um anderer Ursache als der rcljgion wil-len.
I.X Daß auch abgethan und nichtigseyen alle die urtheile/ so die Parlamentegesprochen wider die Reformirten in sa-chen/welche vor die gerichts-kammern ge«höreten/die/vermögder indem jähr 1577gemachten ordnung und der ziNTstrac undFlcr aufgesetzten artickeln / haben sollenaufgerichtet werden.
L.XI Daß/wenn der erkundiger in gericht-lichen Händeln Larholisch ist/ ihme ein Re-formirter solle zugegeben werden/und hin-gegen dein Reformirten erkundiger ein ka-tholischer.
I.X« Daß die richter aufbegehren derReformirten urtheilen mögen von dergült-oder Ungültigkeit eines testaments/und dieRefor,nieten sich von ihrem urtheilauf die für sie geordnete gerichts-kammernbcruffen.
Hü Damit zwischen den parlumentcnund diesen gerichts-kammern keine strei-tigkcit cntstehc/wollen wir eine wcjtläuff-tige ordnung machen/nach deren alles sol-le gehalten werden.
I.XIV Daß kein Parlament noch andergecicht sich anmasse solcher Handel oderübelrhatcn der Reformirten / die für ge-dachte kam,neun gehören.
Zweyte Haupt-Handlung.
I.XV Daß biß auff weitere verordnungin den rechts - Händeln der Reformirtenzween / und in den lasterhaffren fachendrey von den richtern des Hofraths abtre-ten follen/wann es dieRcformirten begeh-ren werden.
I.X VI. I.XVH Daß zu Tholofe/Earcasso-ne/Mompelier/ Nimcs/rc. einem Katholi-schen Lomiflarioin erforschung einer übel-that solle ein Reformirrer zugegeben wer-den.
!>X!lX Daß die gerichtlichen verkauffun-gen der liegenden güter sollen zu gewöhn«lichcezeitundorr geschehen.
l.XlX Daßalle schriffrliche urkunde/undbeweißthume beyderseits wieder sollen an.gehörige örter zugestellet werden. '
I.XX Daß die kinder von denen Refor-mirten flüchtlingcn ausser dem Rönigrei«ehe gczcuget/ für gebohrnc Frangosen sol-len gehalten werden.
I.XXI Daß die Reformirten/oder ihreanhängcr/ welche zoll und andere könig-liche einkünssre rc. gepachtet/und wegender darauf erfolgten kciegs-läusste selbenicht haben einziehen können / oder anderswohin als in unsere schatz-kammer/ bezah-len müssen frey und loß seyn.
bxxi! Allestädte länderrc. unter unse-rer botmäßigkeit sollen eben die freyheikrc»haben/die sievordiesen unruhen gehabt.
I.xXm Daß wann noch einige gefange-ne wären aufdengaleen selbst/ wegen derreligion odergedachten unruhen/selbe auffreyen fuß gestcllet werden.
I.XXIV Daß die Reformirten nicht mehr/als die Catholischen/ sollen in den schagun-genrc.angclcgt werden.
I.XX V Daß weder die Reformirten nochdie L'atholischen sollen zu bezahlung derin den vorigen kriegs-lauffren ihnen aufge-legten fchatzungen gehalten werden.
I.XXVI Daß/ welche in diesen kriegs-laufftcn von den königlichen einkünfftcn/geistlichen gütern gcld genommen/oderdiestädte / gemeinschaffren rc. geschaget/ oderaufandere weife geld gemacht haben/ deß»wegen weder sie noch ihre erden könnenrechtlich gefucher werden.
I.XXVII Daß die Reformirten wegenderer Versammlungen/die sie in vorigenunruhen gchalten/noch wegen dessen/so siedarin» abgehandelt und erkannt haben/betreffend die Werbungen/ Vermehrungder besatzung/aufbringungder geldexe rc.nicht sollen zu rede gestcllet werden.
I.XXIIX. I.XXIX. bXXX Daß die rech-nungen/dic sie von den einnehmcrn/ zoll-pachrcrn/rc. empfangen undgutgeheisscn/gültig; und diese für die ihnen geliefertengelder frey und quit seyn.
l>XXXl wie auch die haupt-leute/befehl-habere/und andere/ welche die besagung inden Plätzen der Reformirten bezahlen sot-ten/ und die gelder dazu von unsern oderder gemeinden einnchmern enthoben.
I.XXXII Daß fortbin die Reformirtenweder in noch ausser dem Reiche keineheimliche Verständniß mehr unterhalten/K r und