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Darstellung der Handelsverhältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich während des Jahres 1840 : sammt einem Rückblick auf die Verträge, Gesetze und Verordnungen, durch welche die gegenseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen bisher geregelt worden sind / bearbeitet von Dr. A. v. Gonzenbach, d. Z. eidgenössischem Staatsschreiber
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Besonders wurde das Vorrecht beftritten, daß fremde Waare/ sobald sie schweizerischesGut geworden/ diesem gleich zu achten sei/ und wurden nach und nach Belästigungen aufWollen-/ Seiden- und Baumwollenwaaren gelegt; in den I690ger Jahren wurde auch dieEinfuhr deutscher Leinwand und des Eisendrahts beschwert.

Die Handel treibenden Kantone gaben Denkschriften ein / und auf einer Tagsatzung von1701 wurde dem französischen Gesandten vorgestellt / daß durch Beschränkung der Zollfreiheitauf dasjenige/ was in der Schweiz selbst gewachsen oder verarbeitet sei/ diese zu nichtswürde; französischer Seits wurde erwiedert: zur Zeit jener Begünstigungen sei die schwei-zerische Einfuhr nur gering gewesen.

26 . Sept. 1701. Im gleichen Jahr/ am 26. Sept. 1701, versammelten sich Boten von-Zürich/ Bern/Basel / Schaffhausen und St. Gallen / und beriefen sich auf die §§. 5 und 9 des ewigenFriedenS / welche keine Erhöhung des Zolles und keinen Unterschied zwischen einheimischenund fremden Waaren zugeben / mit der Bemerkung / daß zur Zeit deS letztes BundeöschlusseSim Jahr 1663 / der alle frühern Vorrechte bekräftige/ der schweizerische Verkehr bereitsso groß gewesen sei als jetzt.

Nachdem in der Zwischenzeit der Dauphin/ auf welchen der Allianzvertrag von 1663ausgedehnt worden war / gestorben / fand sich dieser Vertrag auf die Lebzeit Ludwig's XIV.und auf 8 Jahre nach seinem Tod beschränkt, und wurde daher im Dezember 1713 aufeiner Tagsatzung in Luzern durch den französischen Botschafter/ Grafen du Luc/ bei denkatholischen Kantonen und der Republik Wallis die Erneuerung der Allianz angeregt/ welche9 . Mai 1715. sodann am 9. Mai 1716 zwischen Ludwig XIV. und den Kantonen Luzern/ Ury/ Schwyz/.

Unterwalden/ ob und nid dem Wald/ Zug mit den äußern Aemtern/ katholisch Glaruö/Freiburg/ Solothurn/ katholisch Appenzell und der Republik Wallis wirklich abgeschlossenworden ist. Durch den Artikel i dieses Allianzvertrags ist den übrigen Kantonen der Beitrittoffen behalten worden / und durch den Art. III wurde bestimmt:

Weillen die Erfahrnuß nicht zulasset/ an denen Vortheilen/ die man in Fortsetzungeiner vollkommenen Verständnuß vnder Beyden Nationen finden soll, zu zwyfflen, hat derAllerchristlichste König zu mehrerer Bezeugung seiner großen affection vndt Zuneügung gegender Eydtgnoßschafft gegenwärtige Pündtnuß erneuwern wollen, damit Selbige mit dem durch-leuchtigften Delphin alß nechsten Erben der Cron, vndt mit allen Jhro MayestätKöniglichenNachfahrern fortgesetzt werde, mit der Beding, daß auf absterben dero ersten KönigklichenNachfahrers, die auf Jhne folgenden Aller Christlichsten Könige, wie auch die EydgnossischeOrth, republic vndt Stände, die genauwe obhaltung gegenwärthiger Pündtnuß in allenIhren punkten Beschwören, vndt Bestätigen, auch denen Zufählen, so man in Visen Traktatnicht hat vorsehen können, oder durch die verflüßung der Zeit einige abEnderung gerietenhätten, abhelffen werden, welches Bey jewyligen Regierungs abEnderung durch die mit dernöthigen vollmacht versehenen Ambassadorn vnd durch die Bevollmächtigte gesandte JedesEydgnossischen Orths, republic vndt Standts, So in gegenwärthiger Pündtnuß Begriffenseyn werden, gcschechen wirdt, welche vorsorg dahin zihlet, vmb die Sachen in gleicherKrafft vnd stärkhe, alß Sie nun haben, zu erhalten."*)

*) Luzerner und Solothurner Archiv, sowie Hölzer, pag. 4o5 und 406.