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Verfügungen, die wir über all diese Artickul zu handhaben und zu errichten für gut findenwerden, unterworfen seyn.
Art. XIII.
Der Eisendrach von Schweizer.Erzeugniß und Fabrikation, welches durch gute undgültige Attestât« erwiesen wird, zahlt nur die Hälfte des Einfuhrzolls, den der fremde Eisen-drath zu bezahlen hat.
Art. XIV.
Die Leinwand und der Eisendrath, welche mit Befreyung oder Verringerung der Zölle,dem vorstehenden X. und XI!!. Artickel zufolg, in Frankreich eingeführt werden, sollen keineandere Einfuhr als durch das Büreau von Longeray haben. Sie müssen unter Bley miteinem Zollzettel nach Lyon verschickt werden, allwo sie die diesen Waaren angewiesene Zeichenoder Bley und den Paß erhalten.
Art. XV.
Die Schweizer können die Waaren, die sie in Unserm Königreich einkauffen, nach ihremLand ausführen, und sollen für diese Ausfuhr keine andere Abgabe oder Zoll bezahlen, alsdie Franzosen selbst bezahlen müssen.
Art. XV!.
Wenn ein Schweizer obige Privilegien mißbraucht, durch Leihung seines Namens irgendeinem andern Kaufmann, oder sonften, der soll nimmer als ein Schweizer angesehen, sondernvon denen Tribunalien unsers Königreichs nach Maasgab der Umständen bestraft werden.
Art. XVII.
Die Schweizer Kauf. und Handelsleute, können das für ihre Waaren erlöSte Geld, anGold oder Silber ausführen, insofern sie es anzeigen und die benöthigten Pässe mitnehmen.
XVIII,
In allen Fällen, über die durch gegenwärtiges Edikt nichts beschlossen worden ist, sollendie Schweizer denen Franzosen gänzlich gleichgehalten seyn, und nicht verlangen, günstigerals Unsere eigene Unterthanen behandelt zu werden.
Art. XIX.
Die in gegenwärtigem Edikt enthaltenen Privilegien und Bewilligungen sollen mit dem1. Jänner 1782 ihren Anfang haben, und bis auf den 28. Mai 1827 dauern; auf welcheZeit, das zwischen UnS und der Löbl. Eydgenossenschaft, im Jahr 1777 geschlossene Bündnisseine Endschaft erreicht. Demnach befehlen und gebieten Wir Unsern lieben getreuen, denenBeysitzern Unseres obersten Gerichtshofes vom Elsaß, zu Colmar, daß sie dieses Unser gegen.wärtigeS Edikt verlesen, bekannt machen, einprotokolliren, und den Jnnhalt desselben pünktlichbeobachten und halten lassen; denn dardurch geschieht Unser Wille; Und damit eS eine ausgemachteund vestgesetzte Sache seye, haben Wir auf gegenwärtiges Edikt Unser Siegel drucken lassen. *)
*) Siehe die betreffende königl. Verordnung, gegeben zu Kolmar im königl. Rath vom Elsaß, versam-melt den 24. Chrtstmonat 1781, und für den franz. Text: Märten* Recueil de traités, Tom. III. pag. 370.