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1». August 1798 .
30 . Mai 1739 .
Durch ein vom 17. Oktober 1796 ( 10 . Brumaire, Jahr V) erlassenes Gesetz wurdenalle englischen Baumwollenwaaren prohibirt und ein Beschluß vom n. Prairial, Jahr VII,setzte die Art und Weise fest, wie gegen die Dawiderhandelnden eingeschritten werden solle. —Durch Beschluß (arreté) vom 3. Fructidor Jahr IX wurde vorgeschrieben, daß die Basins,Piqués, Mousselinettes, Baumwolltücher, Zeuge und Sammet, welche nicht das Zeichen des Fabri-kanten und den Nationalftempel mit der Nummer tragen, alö englische zu betrachten und nachMaßgabe des Gesetzes vom 10 . Brumaire, Jahr v, zu konfisziren seien.
Diese Bestimmungen beeinträchtigten begreiflich auch den schweizerischen Handel; zudemsind bekanntlich an die Stelle freundlicher Gesinnungen der französischen Republik gegen dieSchweiz bald ganz andere getreten, welche im Jahr 1798 zum offenen Krieg und zur Unter-werfung der Schweiz durch französische Waffen führten.
In der Schweiz selbst wurde nun nach dem Bild der französischen, eine helvetischeeine und untheilbare Republik geschaffen. Die alten Orte und ihre Zugewandten waren wiedie französische Monarchie untergegangen*).
Zwischen den beiden Schwester-Republiken wurde nun am 19. August 1798 ( 2 . Fructidor,Jahr VI) ein Schutz- und Trutzbündniß geschlossen. Durch den letzten Artikel dieses Bünd-nisses wurde festgesetzt:
„Art. XV. Es soll zwischen beiden Republiken mit aller Beförderung ein auf vollständigeReciprozität basirter Handelsvertrag abgeschlossen werden; in der Zwischenzeit sollen die An-gehörigen der beiden Republiken beiderseits wie diejenigen der meistbegünstigten Rationen be-handelt werden."
« Art. XV. II sera incessamment conclu entre les deux républiques un traité de« commerce basé sur la plus complète réciprocité d’avantages ; en attendant les citoyens« des deux républiques seront respectivement traités comme ceux des nations les plus« favorisées. » **)
Am 30. Mai 1799 (il. Prairial, Jahr VII) ist sodann wirklich ein Handelsvertragzwischen beiden Republiken abgeschlossen worden.
Der erste Artikel setzte fest, daß beiderseits weder die Einfuhr noch die Durchfuhr derWaaren des andern Kontrahenten prohibirt werden dürfen.
Der zweite Artikel untersagte die Ausfuhrverbote.
Der dritte Artikel bestimmte was folgt:
„Art. III. Die Eingangs- und Ausgangszölle auf den Naturprodukten oder Fabrikatender beiden Republiken, welche in den gegenwärtigen Tariffen nach dem Gewicht bestimmt sind,sollen in derselben Weise fortbezogen werden, so jedoch, daß der Werth der Waare als Bafisgenommen wird, und mit der Beschränkung, daß der zu entrichtende Zoll keineswegs 6%des Werths übersteigen kann."
„Zu diesem Endzweck soll eine Schätzung aller Waaren durch die beidseitige Regierungfestgestellt werden, welche sich eine Uebersicht der Waaren, die ste produeiren, mittheilenund sich über die Form der Ursprungszeugnisse verständigen werden."
*) Von den Schweizern, welche an jener innern Umgestaltung unter dein Schutz französischerBajonette hauptsächlich mitgewirkt haben, sagt Johann von Müller: „Unverdient haben Einige den„unseligen Ruhm, Urheber gewesen zu sein. Werkzeuge, Vorwand, die ersten Betrogenen waren sie„und unterliegen dem Gramm der Erinnerungen, eben wie ihre Meister und Muster zum Theil dem„Fluch, zum Theil der Verachtung, einige dem Mitleiden der Welt."
**) Martens, Recueil des„ traités , Tom. VII, pag. 284.